Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

239 
genauer Erörterung, hinsichtlich des in jeder einzelnen Rubrik enthaltenen Gegen- 
standes auszufüllen und zugleich mit den Bevölkerungslisten an den Großherzog- 
lichen Bezirks-Direktor einzusenden. 
3. 
Die Netze zu den auszufüllenden Listen werden den Gemeindevorständen durch 
die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren wuefertigt werden. 
Alle von den Gemeindevorständen 4%% der Volkszählung sowohl wie bei der 
Viehzählung zu beobachtenden einzelnen Vorschriften werden in einer besondern In- 
struktion zusammengestellt und den Gemeindevorständen ebenfalls durch die Groß- 
herzoglichen Bezirks-Direktoren übermittelt werden. 
5. 
Von Seiten der Großherzoglichen Bezirks-Direktoren sind die Ortslisten so- 
wohl wie die Hauslisten einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen und daraus 
die Bezirkslisten, nach Stadtgerichts-, bezüglich Justiz-Amts-Bezirken gesondert, auf- 
zustellen. Diese sind alsdann, mit dem Prüfungs= und Richtigkeits-Zeugnisse ver- 
sehen, spätestens bis zum Schlusse des Monats Februar 1868 mit Bericht, wel- 
cher die etwa erforderlichen Erläuterungen enthalten muß, an das unterzeichnete 
Staats-Ministerium einzusenden. 
6. 
Den Großherzoglichen Bezirks-Direktoren wird mittelst besondern Erlasses des 
unterzeichneten Staats-Ministeriums das Nähere über das von ihnen zu beobach- 
tende Verfahren eröffnet werden. 
Weimar am 23. Oktober 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Der allgemeinen Versorgungsanstalt im Großherzogthume Baden, zu Carls- 
ruhe, ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthume Sachsen wider- 
ruflich ertheilt worden und hat dieselbe den Agenten Carl Wilhelm Köhler in 
Weimar zum Haupt-= Agenten bestellt. 
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit dem Bemer- 
ken, daß die genannte Anstalt in Beziehung auf die Streitigkeiten mit diesseitigen 
Versicherten, sowie über die im Großherzogthume gelegenen Versicherungs-Obijekte 
dem diesseitigen Gerichtsstande sich unterworfen hat, und über die Vollstreckbarkeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.