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der gefällten Erkenntnisse. im Großherzogthume Baden die in dem nachstehenden
Auszuge enthaltenen desfallsigen gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommen.
Weimar am 25. Oktober 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Auszug
aus der Prozeß-Ordnung für das Großherzogthum Baden.
K 846. Die Vollstreckung der Urtheile ausländischer Gerichte geschieht nach
Maaß der bestehenden Staatsverträge und, wenn keine solche geschlossen sind, nach
Maaß der, über Vollstreckung der Urtheile des betreffenden Staats auf den Grund
der Gegenseitigkeit, erlassenen Vorschriften der Regierung.
K. 847. Besteht weder ein Staatsvertrag noch eine solche Vorschrift,
so wird
1) auf Ersuchen eines ausländischen Gerichts die Vollstreckung des Urtheils
gegen Angehörige des Staates, dessen Gerichte das Urtheil gesprochen haben,
nach Vernehmung des Beklagten so vorgenommen, als wäre die Vollstreck-
barkeit von einem inländischen Gerichte erklärt.
2) Auf Ersuchen ausländischer Gerichte gegen Inländer oder gegen Ausländer,
die nicht Angehörige des Staates sind, dessen Gerichte das Urtheil gefällt
haben, tritt die Vollstreckung nach Vorladung der Parteien dann ein, wenn
dargethan ist, daß, nach inländischen Gesetzen beurtheilt, die fremde Gerichts-
barkeit begründet war und daß das Urtheil Rechtskraft erlangt hat.
3) Unter gleicher Voraussetzung wird auf Vorlage eines im Ausland gegen
Juländer oder Ausländer gefällten Urtheils und Bitte um Volsstreckung
diese nach Vorladung der Parteien verfügt.
§. 818. Ist in den Fällen des vorigen Paragraphen der Kläger ein Aus-
länder und schützt der Beklagte vor, daß von dem auswärtigen Staat eine gleiche
Willfährigkeit bei Vollstreckung von Urtheilen Badischer Gerichte nicht beobachtet
werde, so ist dem Kläger vor der Vollstreckung die Nachweisung abzufordern, daß
der ausländische Staat in ähnlichen Fällen die Urtheile der Barischen Gerichte
ebenfalls vollziehe.
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.