Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 27. Weimar. 16. November 1867. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem die nachstehend abgedruckte, unter dem 8. Mai dieses Jahres zu 
Berlin abgeschlossene Uebereinkunft zwischen den Regierungen des Gesammt-Zoll- 
Vereins, wegen Erhebung einer Abgabe von Salz, gegenseitig ratifizirt worden ist, 
und nachdem weiter die Großherzoglich Sächsische und die Königlich Bayerische Re- 
gierung übereingekommen sind, daß der Artikel 8 des Vertrags wegen der Zoll- 
und Handels-Verhältnisse, dann der inneren Erzeugnisse im Großherzoglichen Vorder- 
gerichte Ostheim vom 24. Mai 1843 von dem Iunslebentreten des unter den 
Zollvereins -Staaten wegen Erhebung einer Abgabe von Salz unterm 8. Mai die- 
ses Jahres geschlossenen Vertrags an nicht mehr anwendbar, sondern durch die 
hier nachfolgende Fassung zu ersetzen sei: 
Artikel 8. 
Von dem Ertrage, welcher aus der gemeinschaftlichen Abgabe von Salz, 
nach den unter den Zollvereins-Staaten bestehenden Verträgen auf den 
Antheil der Krone Bayern einschließlich des Vordergerichts Ostheim und 
der sonst dem Zoll= und Steuer-Verbande Bayerns angeschlossenen fremd- 
herrlichen Landestheile trifft, wird der Großherzoglichen Staatskasse für das 
gedachte Vordergericht die dem Verhältnisse der Bevölkerung entsprechende 
Quote in der für die Zolleinnahmen und die Rübenzucker-Steuer verabre- 
deten Weise gewährt werden; 
und nachdem hierüber Ministerial-Erklärungen d. d. München den 30. September 
1867 und d. d. Weimar den 16. Oktober 1867 zum Zwecke der Ratifkkation 
dieser mit dem Inslebentreten des erwähnten Salzsteuer-Vertrags vom 8. Mai 
dieses Jahres vollziehbaren Uebereinkunft ausgetauscht worden sind: so wird dieses 
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