Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 27. Weimar. 16. November 1867.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem die nachstehend abgedruckte, unter dem 8. Mai dieses Jahres zu
Berlin abgeschlossene Uebereinkunft zwischen den Regierungen des Gesammt-Zoll-
Vereins, wegen Erhebung einer Abgabe von Salz, gegenseitig ratifizirt worden ist,
und nachdem weiter die Großherzoglich Sächsische und die Königlich Bayerische Re-
gierung übereingekommen sind, daß der Artikel 8 des Vertrags wegen der Zoll-
und Handels-Verhältnisse, dann der inneren Erzeugnisse im Großherzoglichen Vorder-
gerichte Ostheim vom 24. Mai 1843 von dem Iunslebentreten des unter den
Zollvereins -Staaten wegen Erhebung einer Abgabe von Salz unterm 8. Mai die-
ses Jahres geschlossenen Vertrags an nicht mehr anwendbar, sondern durch die
hier nachfolgende Fassung zu ersetzen sei:
Artikel 8.
Von dem Ertrage, welcher aus der gemeinschaftlichen Abgabe von Salz,
nach den unter den Zollvereins-Staaten bestehenden Verträgen auf den
Antheil der Krone Bayern einschließlich des Vordergerichts Ostheim und
der sonst dem Zoll= und Steuer-Verbande Bayerns angeschlossenen fremd-
herrlichen Landestheile trifft, wird der Großherzoglichen Staatskasse für das
gedachte Vordergericht die dem Verhältnisse der Bevölkerung entsprechende
Quote in der für die Zolleinnahmen und die Rübenzucker-Steuer verabre-
deten Weise gewährt werden;
und nachdem hierüber Ministerial-Erklärungen d. d. München den 30. September
1867 und d. d. Weimar den 16. Oktober 1867 zum Zwecke der Ratifkkation
dieser mit dem Inslebentreten des erwähnten Salzsteuer-Vertrags vom 8. Mai
dieses Jahres vollziehbaren Uebereinkunft ausgetauscht worden sind: so wird dieses
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