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Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie,
Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanz-Rath Friedrich Wilhelm
Alexander Scheele und
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Regierungsrath Heinrich Albert
Eduard Moser;
Se. Hoheit der Herzog von Braunschweig-Lüneburg:
Höchst-Ihren Minister-Residenten am Königlich Preußischen Hofe und Ge-
heimen Rath Dr. Friedrich August von Liebe, und
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
den Herzoglich Braunschweigischen Minister-Residenten am Königlich Preu-
ßischen Hofe und Geheimen Nath Dr. Friedrich August von Liebe,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Natifikation, folgende Ueber-
einkunft abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Der Artikel 10 des Vertrags vom 16. Mai 1865, die Fortdauer des Zoll-
und Handels-Vereins betreffend, wird aufgehoben und im ganzen Umfang des Zoll-
vereins freier Verkehr mit Salz herzestellt.
Artikel 2.
Das im Zollvereins-Gebiet gewonnene, sowie das aus dem Auslande ein-
geführte Salz unterliegt einer Abgabe von Zwei Thalern (Drei Gulden Dreißig Kreu-
zern) für den Zollzentner Netto-Gewicht.
Neben dieser Abgabe darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem
Salz, weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung von Kommunen oder
Korporationen erhoben werden.
Unter Salz (Kochsalz) sind außer dem Siede-, Stein= und Seesalz alle Stoffe
begriffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt.
Artikel 3.
Der Ertrag der Abgabe ist gemeinschaftlich. Derselbe wird nach Abzug der-
jenigen Kosten der Erhebung und Kontrolirung der Abgabe, welche zur Besoldung
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