Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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der damit auf den Salzwerken (Salinen, Salz-Bergwerken, Raffinerien) beauftragten 
Beamten aufgewendet werden, sowie nach Abzug der Rückerstattungen für unrichtige 
Erhebungen, zwischen sämmtlichen Vereins-Mitgliedern nach dem Verhälltnisse der 
Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesammtverein sich befinden, vertheilt. Im 
Uebrigen findet die Abrechnung über den Ertrag dieser Abgabe nach den für die 
Zoll-Einnahmen verabredeten Grundsätzen statt. 
Artikel 4. 
Die Erhebung und Kontrolirung der Abgabe ron dem im Zollvereins-Gebiete 
gewonnenen Salz erfolgt nach Maßgabe der hierüber zwischen den vertragenden 
Regierungen verabredeten besonderen Bestimmungen, die Erhebung und Kontrolirung 
der Abgabe von dem aus dem Auslande eingeführten Salz nach der Zollgesetz- 
gebung. 
Artikel 5. 
Abgabenfrei kann Salz, vorbehältlich der Sicherungsmaßregeln gegen Miß- 
brauch, verabfolgt werden: 
A. auf Vereinsrechnung 
1) zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande, 
2) zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes, sowie 
zur Düngung, 
3) zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Ausfuhr 
bestimmt sind und ausgeführt werden, 
4) zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken, jedoch mit Ausnahme des Sal- 
zes für solche Gewerbe, welche Nahrungs= und Genuß-Mittel für Men- 
schen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme des Salzes für die Her- 
stellung von Tabacks-Fabrikaten, Mineral-Wassern und Bädern. 
Salz, welches zu den unter 2 und 4 bezeichneten Zwecken verwendet werden 
soll, muß vor der algabenfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht denaturirt, 
d. h. zum menschlichen Genusse unbrauchbar gemacht werden. In den Fällen zu 
3 muß die Menge des verbrauchten Salzes unter stehender steuerlicher Kontrole 
vollständig nachgewiesen werden. Läßt sich ein solcher Nachweis nicht vollständig 
führen, so kann die abgabenfreie Verabfolgung von Salz, beziehungsweise die Er- 
stattung der erlegten Steuer nur auf privative Rechnung stattfinden. 
B. Auf privative Rechnung kann außer dem vorstehend gedachten Falle Salz 
abgabenfrei verabfolgt werden:
	        
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