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der damit auf den Salzwerken (Salinen, Salz-Bergwerken, Raffinerien) beauftragten
Beamten aufgewendet werden, sowie nach Abzug der Rückerstattungen für unrichtige
Erhebungen, zwischen sämmtlichen Vereins-Mitgliedern nach dem Verhälltnisse der
Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesammtverein sich befinden, vertheilt. Im
Uebrigen findet die Abrechnung über den Ertrag dieser Abgabe nach den für die
Zoll-Einnahmen verabredeten Grundsätzen statt.
Artikel 4.
Die Erhebung und Kontrolirung der Abgabe ron dem im Zollvereins-Gebiete
gewonnenen Salz erfolgt nach Maßgabe der hierüber zwischen den vertragenden
Regierungen verabredeten besonderen Bestimmungen, die Erhebung und Kontrolirung
der Abgabe von dem aus dem Auslande eingeführten Salz nach der Zollgesetz-
gebung.
Artikel 5.
Abgabenfrei kann Salz, vorbehältlich der Sicherungsmaßregeln gegen Miß-
brauch, verabfolgt werden:
A. auf Vereinsrechnung
1) zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande,
2) zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes, sowie
zur Düngung,
3) zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Ausfuhr
bestimmt sind und ausgeführt werden,
4) zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken, jedoch mit Ausnahme des Sal-
zes für solche Gewerbe, welche Nahrungs= und Genuß-Mittel für Men-
schen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme des Salzes für die Her-
stellung von Tabacks-Fabrikaten, Mineral-Wassern und Bädern.
Salz, welches zu den unter 2 und 4 bezeichneten Zwecken verwendet werden
soll, muß vor der algabenfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht denaturirt,
d. h. zum menschlichen Genusse unbrauchbar gemacht werden. In den Fällen zu
3 muß die Menge des verbrauchten Salzes unter stehender steuerlicher Kontrole
vollständig nachgewiesen werden. Läßt sich ein solcher Nachweis nicht vollständig
führen, so kann die abgabenfreie Verabfolgung von Salz, beziehungsweise die Er-
stattung der erlegten Steuer nur auf privative Rechnung stattfinden.
B. Auf privative Rechnung kann außer dem vorstehend gedachten Falle Salz
abgabenfrei verabfolgt werden: