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Schächte, Stollen, Brunnen ꝛc., auch des Salzgehalts der einzelnen Sool-
quellen, beziehungsweise der zu versiedenden Soole nach Procenten;
2) die Aufführung sämmtlicher zu dem Werke gehörigen fesistehenden Geräthe
und Vorrichtungen, als: Soole-Reservoirs, Siedepfannen, Soolepumpen,
Gradir-Werke 2c.;
3) die Bezeichnung des kubischen Inhalts der einzelnen Siedepfannen;
4) die Angabe der in den Siederäumen vorhandenen, zur Aufnahme des aus
den Pfannen gezogenen Salzes vor dem Trausport nach den Trockenräumen
dienenden Vorrichtungen und Gefäße.
Zugleich ist in der Nachweisung darzulegen, in welcher Weise den Vorschrif-
ten des §. 7 des Gesetzes entsprochen ist.
Dieser Nachweisung, welche für die Salzwerke mit der im §. 3 des Gesetzes
vorgeschriebenen Anmeldung verbunden werden kann, muß ein Grundriß des Salz-
werks, welcher die sämmtlichen Baulichkeiten, die Lage der vorstehend unter Nr. 2
genannten Geräthe und Vorrichtungen, der Trockenräume und der Lagerungs-Ma-
gazine ergibt, in zweifacher Ausfertigung hinzugefügt werden.
Die im §. 4 des Gesetzes gedachte Anzeige wegen Veränderungen ist dem
Salz-Steueramte zur weitern Veranlassung und zwar früher als mit der Ver-
ändcrung begonnen wird, zu übergeben.
S. 3.
Die im §. 6 des Gesetzes gedachte Kontrole wird für jedes Salzwerk durch
ein Salz-Steueramt geübt, dessen Funktionen auf Staats= oder unter Staats-
Verwaltung stehenden Salzwerken theilweise auch durch Salzwerks-Beamte ausgeübt
werden können.
S. 4.
Bis auf Weiteres hat jeder Salzwerks-Besitzer die im §. 7 des Gesetzes
unter Nr. 1 bis 8 ausgesprochenen Verpflichtungen zu erfüllen. Derselbe ist über-
dies verpflichtet:
1) das Salz aus den Siederäumen unmittelbar in die Magazine oder in die
Trockenräume und ebenso aus diesen unmittelbar in die Magazine zu bringen,
mithin die Niederlegung des Salzes in keinem andern Raume zu gestatten;
2) die Kontrole-Beamten von dem Zeitpunkte des Beginns des Transports
des Salzes aus dem Trockenraume in das Magazin vorher benachrichtigen
zu lassen;
3) die über den Betrieb der Saline (des Salzbergwerks) und das gewonnene
Salz zu führenden Bücher dem Salz-Steueramte zur Siegelung und Fo-
liirung vorzulegen;