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Jahre 1833), bestimmte Kompetenz des General-Inspektors des Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereins findet auch auf die gemeinschaftliche Salzabgabe in gleicher
Weise Anwendung, wie dieses hinsichtlich der übrigen gemeinschaftlichen Abgaben
bereits der Fall ist.
Hinsichtlich der Großherzoglichen Aemter Allstedt, mit Oldisleben, sowie Ost-
heim, mit Ausnahme des Orts Melpers, tritt gemäß dem Gesetze vom 2. Okto-
ber 1849 (S. 183 des Reg. Blatts vom Jahre 1849) der Großherzogliche
General-Inspektor überall — auch wo in der vorstehend bekannt gemachten Ver-
ordnung der General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins ge-
nannt ist — an die Stelle des letztern mit den durch das Gesetz vom 2. Oktober
1849 bestimmten Amtsbefugnissen.
3) Die in dem Bundesgesetze vom 12. Oktober 1867 erwähnten Zuständig-
keiten der „Steuerverwaltung“ oder der „Stenerbehörde“ kommen in den Fällen
der §§. 4 und 6, ferner des §. 7 unter Ziffer 6 und 9, des §. 10 unter
Ziffer 3 und des §. 13 unter Ziffer 8 dem General-Inspektor,
dagegen in den Fällen des §. 13 Ziffer 2 und 5 dem Salzstener-Amte zu.
4) Die in den §§. 3 und 4 des gedachten Bundesgesetzes dem „Hauptamte"“
des betreffenden Bezirks zugewiesenen Funktionen sind in dem Großherzogthume
dem Steueramte zu Weimar für den Weimarischen Kreis,
dem Steueramte zu Eisenach für den Eisenachischen Kreis,
dem Steueramte zu Neustadt a./O. für den Neustädter Kreis
übertragen.
5) Die nach §. 20 des Bundesgesetzes vom 12. Oktober 1867 vorbehaltene
Kontrole-Abgabe bei steuerfreier Verabfolgung von Salz zu landwirthschaftlichen
und gewerblichen Zwecken ist mit dem Betrage von 2 Sgr. für den Zentner
von den Salzempfängern zu erheben.
6) Die zur Ausführung des Gesetzes über die Salz-Regie und des Nach-
trags zu demselben unter dem 20. Juni 1862 im Verwaltungswege ertheilten
Vorschriften (S. 123 des Reg. Blatts vom Jahre 1862) und die nachträglich
dazu erfolgten Bekanntmachungen treten vom 1. Junuar 1868 an außer An-
wendung.
Der Erlaß weiterer Verwaltungsvorschriften, insbesondere wegen der nach
§. 20 des Bundesgesetzes vom 12. Oktober 1867 anzuordnenden Kontrole-Maß=
regeln bei steuerfreier Verabfolgung bleibt vorbehalten.
Weimar am 20. November 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.