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Ministerial-Bekanntmachungen.
In Folge der mit dem Schlusse dieses Jahres bevorstehenden Aufhebung der
Salz-Regie und Einführung einer Abgabe von Salz treten vom 1. Jannar 1868
an die nachstehenden Aeuderungen hinsichtlich der betreffenden Aufsichts= und Hebe-
Stellen ein:
1) An Stelle der zeitherigen Salinen-Kontrole zu Luisenhall tritt ein
Großherzogliches Salz-Steueramt daselbst, welches mit einem Salzsteuer-Ein-
nehmer und einem Salzsteuer-Aufseher besetzt ist.
Dasselbe hat den Aufsichtsdienst auf der Saline zur Sicherung des Steuer-
Interesses, nach Maßgabe der deshalb ertheilten Vorschriften, auszuüben und die
Steuer von dem zur sofortigen Verstenerung kommenden Salze zu erheben.
Die regelmäßigen Dienststunden des Salz-Steueramtes sind bis auf Weiteres
auf die Zeit von
7 bis 12 Uhr Vormittags und 2 bis 6 Uhr Nachmittags in den Monaten
März bis September
und
8 bis 12 Uhr Vormittags und 2 bis 5 Uhr Nachmittags in den Monaten
Oktoler bis Februar
bestimmt.
2) Die sämmtlichen Salzgelder-Einnahmen in dem Großherzogthume
sind vom 1. Januar 1868 an aufgehoben.
Salz-Bezugsanweisungen können daher von denselben nur noch in dem Mo-
nate Dezember des gegenwärtigen Jahres ausgestellt werden; und die in dem
Jahre 1867 ausgestellten Bezugsanweisungen können nach Ablauf desselben
nicht mehr zur Realisirung gelangen (Gesetz vom 25. Mai 1847 §S§. 11.
21. 38.).
Dasselbe gilt hinsichtlich des, einigen anderen Steuerstellen, namentlich dem
Großherzoglichen Steneramte zu Jena und den Großherzoglichen Steuer-Rezepturen
zu Buttstädt, Blankenhain, Ilmenau und Remda, ertheilten Auftrags zur Ausfer-
tigung von Bezugsanweisungen auf Viehsalz, welcher gleichfalls mit dem Schlufse
dieses Jahres endet.
3) Von den Salzgelder-Obereinnahmen besteht die zu Weimar
bis auf Weiteres fort.
An dieselbe ist die bei dem Salz-Steueramte zu Luisenhall zur Erhebung
kommende Salzsteuer, sowie diejenige Salzsteuer, abzuliefern, welche bei Steuer-
ämtern in dem Großherzogthume von vereinsländischem, mit Begleitschein auf