Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

a6 
dieselben abgefertigtem Salze (§. 10 der Ausführungs-Verordnung Feite 256 des 
Reg. Blatts von diesem Jahre) erhoben wird. * · 
Die Salzgelder-Obereinnahmen zu Eisenach und Neustadt haben nur 
noch die bis zum Schlusse des Jahres 1867 anfällig gewordenen Salzgelder von 
den Unter -Einnahmen ihres Bezirks zu erheben und mit den bei ihnen eingewie- 
senen Ausgaben zu verrechnen. 
4) Die in den einzelnen Ortschaften des Großherzogthums obrigkeitlich be- 
stellten Salzverkaufs = Stellen hören, als solche, vom 1. Jannar 1868 an auf und 
die bestellten Salzverkäufer werden von der übernommenen Verpflichtung, „nur an 
Einwohner ihres Orts oder derjenigen Orte, welche ihrem Alsatzbezirke zugewiesen 
sind, nicht aber an Fremde und insbesondere nicht an Angehörige anderer Vereins- 
staaten Salz auf irgend eine Weise abzulassen“ (Gesetz vom 25. Mai 1847 
§. 14), hiermit entbunden. 
Weimar am 30. November 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen im §. 131 der Königlich Preußi- 
schen Militär-Ersatz-Instruktion vom 9. Dezember 1858, die Feststellung der 
Qualifikation zum einjährigen freiwilligen Militär-Dienst auf Grund beigebrachter 
Schulzeugnisse betreffend, sowie auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats- 
Ministeriums vom 9. September d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß in der gedachten Bezichung die Gymnasien und Rcal-Schulen hier 
und zu Eisenach den Königlich Preußischen Gymnasien und bezüglich Real-Schulen 
erster Ordnung gleich gestellt worden sind. 
Weimar am 16. November 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef: 
J. von Helldorff. 
Nachdem die Führung der Kataster über die Fluren Oberndorf und Wü- 
stung Dieterstedt der Großherzoglichen Bezirks-Katasier-Führung zu Apolda über- 
tragen worden ist, wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 21. November 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen, 
. Thon.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.