Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 30. Weimar. 14. Dezember 1867.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Mit höchster Genehmigung sind die §§. 3, 5, 6, 12, 13, 14 und 27 der
erneuerten Statuten der Sparkasse zu Neustadt a./O. vom dasigen Sparkasse-
Verein dahin abgeändert worden:
8. 3.
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen betreffen, können gül-
tig nur im Geschäfts-Lokale derselben vorgenommen werden, es wäre denn, daß
die Vornahme einzelner solcher Geschäfte außerhalb dieses Lokals auf dem Grunde
einer schriftlichen, darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungsausschusses der Spar-
kasse erfolgt.
Die Sparkasse berechnet in der gesetzlichen Landeswährung des Vierzehnthaler=
Fußes.
Die niedrigste Einlage ist 1/6 Thaler oder 5 Silbergroschen; über den ein-
maligen höchsten Einlagebetrag hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage der
Verhältnisse Bestimmung zu treffen.
Die Einlegung wird in dem Geschäfts-Lokale der Sparkasse Mittwochs und
bezüglich an einem zweiten Tage der Woche, dessen Festsetzung dem
Ermessen des Verwaltungsausschusses vorbehalten bleibt, und zwar in
den Vormittagsstunden von 10 bis 12 Uhr, bewirkt.
S. 5.
Die Einlagen, insoweit sie volle Thaler erreichen, werden von der Sparkasse
mindestens mit Drei vom Hundert jährlich verzinset.
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