Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Zur Beseitigung entstandener Zweifel wird auf dem Grunde des 8. 19 des 
Gesetzes über die Sporteln und Gebühren der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden 
vom 31. August 1865 folgende doktrinäre Interpretation zur Nachachtung hiermit 
öffentlich bekannt gemacht: 
In Gemähheit des Gesetzes zur Abkürzung und Verbesserung des Prozeß- 
Verfahrens vom 12. April 1833, §§. 53 fg. vor Gericht gepflogene 
Sühneverhandlungen sind als prozessualische Verhandlungen im 
Sinne des §. 6 Ziffer 16 des Gesetzes über die Sporteln und Gebühren 
der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden vom 31. August 1865 nicht 
anzusehen. 
Weimar am 2. Dezember 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 18. November 1854 (S. 
363 des Reg.-Blatts v. J. 1854) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß der Sitz des Großherzoglichen Rechnungsamtes Vacha mit dem 
heutigen Tage von Völkershausen nach Vacha verlegt worden ist. 
Weimar am 12. Dezember 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.