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Zur Beseitigung entstandener Zweifel wird auf dem Grunde des 8. 19 des
Gesetzes über die Sporteln und Gebühren der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden
vom 31. August 1865 folgende doktrinäre Interpretation zur Nachachtung hiermit
öffentlich bekannt gemacht:
In Gemähheit des Gesetzes zur Abkürzung und Verbesserung des Prozeß-
Verfahrens vom 12. April 1833, §§. 53 fg. vor Gericht gepflogene
Sühneverhandlungen sind als prozessualische Verhandlungen im
Sinne des §. 6 Ziffer 16 des Gesetzes über die Sporteln und Gebühren
der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden vom 31. August 1865 nicht
anzusehen.
Weimar am 2. Dezember 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 18. November 1854 (S.
363 des Reg.-Blatts v. J. 1854) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß der Sitz des Großherzoglichen Rechnungsamtes Vacha mit dem
heutigen Tage von Völkershausen nach Vacha verlegt worden ist.
Weimar am 12. Dezember 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.