Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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liche Blätter oder in sonst ortsüblicher Weise bekannt zu machenden Gestellungs- 
aufforderung sind die unter vorstehender Nummer spezifizirten Klassen besonders 
bervorzuheben. 
4. 
Die Gestellungsaufforderung und Eintragung in die Stammrolle erstreckt sich 
auch auf alle, welche ihrem Alter nach bereits bei den bisherigen Ersatzaushebungen 
zu konkurriren hatten, soweit sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, 
oder eine rechtsgiltige Befreiung vom Eintritte in denselben in Friedenszeiten er- 
langt haben. · 
In Ansehung der dermaligen älteren Jahrgänge der Dienstpflichtigen kommen 
jedoch nur die 1847, 1846 und 1845 Gebornen in Betracht und ist bezüglich 
der letzteren die Eintragung in die Stammrolle in Ermangelung der Geburtslisten 
auf Grund der bisherigen Ortslisten, der von den Dienstpflichtigen mit zur Stelle 
zu bringenden Geburtsscheine oder sonstigen geeigneten Ermittelungen zu bewirken. 
Die Eintragungen in die Stammrollen, soweit sie nach den vorstehenden Be- 
stimmungen überhaupt in Frage kommen, sind nur zu unterlassen, wenn ein Indi- 
viduum verstorben und dessen Ableben in der Geburtsliste oder in sonstiger amt- 
licher Weise bescheinigt worden ist. 
6. 
Sollte ein in die Stammrollen eingetragener Militair-Dienstpflichtiger wegen 
eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe verurtheilt worden sein, so hat 
der betroffene Gemeindevorstand von dem Inhalte des ihm durch die betroffenen 
Behörden oder Beamten mitzutheilenden Straferkenntnisses, unter Bezugnahme auf 
das letztere, Notiz zu den Stammrollen in der Rubrik „Bemerkungen“ zu bringen. 
7. 
Bei der Ausfüllung der einzelnen Rubriken der Stammrollen, über welche 
Zweifel nicht obwalten können, haben die Gemeindevorstände mit der größten Ge- 
nauigkeit zu verfahren, die Rubriken unter 11 und 13 sind von denselben selbst- 
verständlich nicht auszufüllen. 
8. 
Unter den abgeschlossenen Stammrollen haben die betroffenen Gemeindevor- 
stände ausdrücklich zu bescheinigen, daß ungeachtet der nach §. 35 der Ersatz-In- 
struktion ergangenen Aufforderung zur Anmeldung und ungeachtet der sorgfältigsten 
Nachforschungen andere Gestellungspflichtige, als die in der Rolle ausgenommenen, 
im Orte nicht haben ermittelt werden können. 
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