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in die Stammrolle einzutragen, sobald letztere in das militairpflichtige Alter
(§. 2) eingetreten sind.
Alle den Bestimmungen des §. 30 b gemäß in die Geburtslisten vor-
läufig eingetragenen Bemerkungen sind in die Stammrollen mit aufzunehmen
und daselbst den Umständen entsprechend zu vervollständigen. Bereits Ver-
storbene dürfen nur in dem Falle aus der Stammrolle weggelassen werden,
wenn deren Ableben amtlich bescheinigt ist.
Außer den in den Geburtslisten Verzeichneten sind auch alle im militair-
pflichtigen Alter stehende Personen männlichen Geschlechts in die Stamm-
rolle aufzunehmen, welche
a) ihr gesetzliches Domizil (Heimath) im Orte erlangt haben, sowie
diejenigen, welche
b) ohne im Orte geboren zu sein und ohne ihr Domizil daselbst zu
haben, sich z. B. als Dienstboten, Haus= und Wirnthschafts-Beamte,
Handlungsdiener oder Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen oder
Fabrik-Arbeiter, oder als Studenten, Gymnasiasten resp. Zöglinge
anderer Lehranstalten im Orte aufhalten und den Vorschriften des
§. 21 gemäß in demselben gestellungspflichtig sind.
Der Aufnahme neuangezogener Personen in die Stammrolle bedarf es nicht,
wenn sich dieselben durch die vorgeschriebenen Zeugnisse (§. 175, 3—14,
Ausführungsverordnung Art. I. 2) darüber ausweisen, daß sie ihrer
Militair-Pflicht genügt, oder das 49ste Lebensjahr überschritten haben.
Die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden dürfen sich
nicht dabei begnügen, nur diejenigen Militair-Pflichtigen, welche in den Ge-
burtslisten oder Civilstands-Registern stehen oder sonst angemeldet werden,
in die Stammrollen einzutragen, sondern es ist ihre Pflicht, von Amtswegen
zu ermitteln, welche Militair-Pflichtige etwa außerdem vorhanden und ge-
stellungspflichtig sind, um sie sogleich zur Anmeldung anzuhalten. Die Art
und Weise dieser Ermittelungen bleibt den Ortsbehörden je nach den be-
stehenden örtlichen Einrichtungen überlassen, soweit nicht die provinziellen
Reglements besondere Bestimmungen hierüber enthalten.
Die Belagsstücke über die Ergebnisse der ad 4 gedachten Ermittelungen
sind sorgfältig zu sammeln.
Die Streichung der einmal in die Stammrollen aufgenommenen Personen
darf von den Ortsbehörden nicht selbstständig vorgenommen werden, sondern
wird von dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission angeordnet.
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