Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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pflichtung, sie und zwar in dem Falle zu a zur Stammrolle des Domizils, 
im Falle zu b zur Stammrolle desjenigen Ortes, an welchen die Gestel- 
lungspflichtigkeit gebunden ist, anzumelden. 
8. 35. 
Jährliche Aufforderung Behufs Anmeldung zur Stammrolle. 
Die mit Führung der Stammrolle beauftragten Behörden haben alljährlich 
im Monat Januar durch öffentlichen Anschlag, durch öffentliche Blätter 
oder auf andere ortsübliche Weise die nach §. 33 in die Stammrolle auf- 
zunehmenden Militair-Pflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr, 
Brod= oder Fabrik-Herren, unter Androhung der zulässigen Strafen oder 
unter Hinweis auf die nach §. 168, 3 von den Regierungen zu erlassen- 
den Vorschriften, zur Befolgung der im §. 34 enthaltenen Bestimmungen 
aufzufordern. 
Alle Militair-Pflichtigen, welche sich zur Stammrolle anmelden oder ange- 
meldet werden, sind nach vorheriger Prüfung sogleich einzutragen, oder es 
ist eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu ertheilen. 
8. 40. 
Berichtigung der Stammrollen und alphabetische Listen am Schluß des Ersatz- 
geschäfts eines Kalenderjahres. 
1) Nach dem Schluß des Ersatzgeschäfts eines Kalenderjahres und spätestens 
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bis zum 1. Dezember jeden Jahres sind die Stammrollen und alphabcti- 
schen Listen zu berichtigen und diejenigen Leute, welche entweder beim 
Militair eingestellt oder auf irgend eine andere Weise von der weiteren 
Anmeldung zur Stammrolle entbunden sind, zu streichen. 
Die Streichung aus der Stammrolle, bei welcher sowohl die Namen als 
auch alle anderen Bemerkungen leserlich bleiben müssen, ist Seitens der 
Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommissionen unter Zuziehung der mit 
Führung derselben beauftragten Behörden zu veranlassen. 
Die Streichungen aus den alphabetischen Listen sind von dem Civil- 
resp. Militair-Vorsitzenden zu veranlassen, zu welchem Behufe Letzterem 
die betreffenden Beläge zuzusenden sind. 
Auf Grund der im §. 39 vorgeschriebenen Benachrichtigung dürfen die anderwärts 
angemeldeten resp. gemusterten Militair-Pflichtigen aus den Stammrollen 
und alphabetischen Listen des Geburtsorts und des Domizils nur dann ge- 
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