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Die Art der Denaturirung des für gewerbliche Zwecke steuerfrei ab-
zugebenden Salzes wird für jedes einzelne Gewerbe von dem General-In-
spektor des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins angeordnet. Derselbe
kann auch die Denaturirung solchen Salzes außerhalb der Saline aus-
nahmsweise unter einer amtlichen Kontrole gestatten, durch welche die Ver-
wendung des Salzes zu dem bestimmten Zwecke gesichert wird.
Salzabfälle (Schmutz= und Fegesalz, Pfannenstein, Dornstein, Salz-
schlamm und dergl.) bedürfen zur steuerfreien Abfertigung der Denaturirung
nicht, wenn sie sich unzweifelhaft bereits in einem Zustande befinden, in
welchem sie in gleichem Grade, wie denaturirtes Salz, für Menschen un-
genießbar sind.
Die Denaturirungs-Mittel sind überall auf Kosten der Salinen oder der
Personen, welche Salz zu steuerfreien Zwecken auf Begleitschein beziehen,
in der vorgeschriebenen Beschaffenheit zu liefern und die Denaturirung er-
folgt auf deren Kosten unter amtlicher Aufsicht.
Wer zu gewerblichen Zwecken denaturirtes Salz beziehen will, muß dieß
schriftlich, unter Angabe seines Wohnortes und des gewerblichen Zwecks, zu
welchem das Salz dienen soll, bestellen.
Das vorschriftsmäßig denaturirte Salz tritt nach der Abfuhr von dem Salz-
werke in den freien Verkehr. Für jeden Transport desselben ist jedoch
vorher bei dem betreffenden Salzsteuer-Amte die Ausfertigung eines Ver-
sendungsscheines (§. 10 und Beilage II. der Ausführungs-Verordnung
Seite 256 und 260 des Reg.-Bl. vom laufenden Jahre) gegen Entrichtung
der unter Ziffer 5 der Bekanntmachung vom 20. November d. J. (Seite
258 des Reg.-Bl.) bestimmten Kontrole-Gebühr von 2 Sgr. für den Zentner
zu erwirken.
Die allgemeine Aufsicht gegen mißbräuchliche Verwendung des Vieh= und
Gewerbe-Salzes zu steuerpflichtigen Zwecken liegt den Steuerbeamten ob,
welchen auf Erfordern die nöthige Auskunft dieserhalb gegeben werden muß.
Weimar am 27. Dezember 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.