Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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bestimmten Separat-Abdrücke gegenwärtiger Bekanntmachung in einer beson- 
deren Spalte bei den einzelnen Formularen oder Netzen aufgeführt sind. 
3) Die Druckereien und lithographischen Anstalten des Groß- 
herzogthums werden hierdurch aufgefordert, ihre Forderungen für die Liefe- 
rung der einzelnen in der Beilage unter A. verzeichneten Formulare und Netze (für 
ein Ries und für kleinere Beträge) bei den Einzelrichtern, auf deren Bestellungen 
sie reflektiren, einzugeben. Die Einzelrichter aber erhalten hierdurch Anweisung, 
die Formulare und Netze bei denjenigen Anstalten fertigen zu lassen, welche die 
günstigsten Bedingungen bieten werden. 
4) Da die unter Ziffer 2 erwähnten Maximal-Preise nach jedem Ries 
Papiers geregelt sind, Bestellungen von weniger als einem Ries aber regelmäßig 
einem Preis-Aufschlag unterliegen werden, (vergleiche die Anmerkung zur Bei- 
lage unter A. in den Separat-Abdrücken) so hat jedes Gericht den muthmaßlichen 
Bedarf von jedem Formulare vor dessen Bestellung sorgfältig zu erwägen, um einer 
Seits unnöthige Mehrausgaben, anderer Seits übermäßige Anhäufung von Vorrä- 
then zu vermeiden. 
5) Was die jetzt neu eingeführten Formulare und Netze betrifft, so wird je- 
dem Einzelgericht eine Anzahl Exemplare derselben durch das Großherzogliche Ap- 
pellations-Gericht zu Eisenach zugefertigt werden, welche im Allgemeinen als Muster 
dienen sollen. 
III. 
Im Einzelnen ist noch zu bemerken: 
1) Jedes Einzelgericht kann, was die Formulare zu Ausfertigungen und Pro- 
tokollen betrifft, seinen Bedarf mit vollständiger Bezeichnung des Orts und des 
Namens der Behörde (Justiz-Amt, Stadtgericht, Justiz-Amts-Kommission) sich dru- 
cken resp. lithographiren lassen. Doch wird darauf aufmerksam gemacht, daß bei 
manchen Ausfertigungen z. B. Nr. 19. 44 a. 81 es zweckmäßiger sein möchte, den 
Schluß mit Ort, Datum 2c. gänzlich hinwegzulassen, um hinsichtlich etwaiger, oft 
nöthiger längerer Zusätze nicht beengt zu sein. 
2) Alle eigentliche Ausfertigungen, von welchen Konzepte bei den Akten behal- 
ten werden müssen, sind weder auf ganzen Stand (als Reinschrift), noch auf hal- 
ben Stand des Papierbogens (als Konzept) zu bedrucken, sondern auf einen Raum 
zwischen beiden (sog. Zweidrittel= Stand), um solche, zur Vermeidung weiterer Un- 
terscheidungen und Preisregulirungen, sowohl als Reinschrift, wie als Konzept be- 
nutzen zu können. Als Muster hierzu können die dermaligen Formulare Nr. 17. 
19. 61 dienen. 
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