Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)












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d) daß  jedem  Unternehmer  eines  landwirtschaftlichen  Betriebs  von  dem
Kommunalverbande  der  Betrieb  angewiesen  wird,  in  dem  er  seine  Früchte
verarbeiten  lassen  darf,  und  daß  ein  Wechsel  des  Betriebs  nur  mit
vorheriger  Zustimmung  des  Kommunalverbandes  zulässig  ist;

e) daß  die  Betriebe  Früchte  von  Selbstversorgern  nur  zum  Zwecke  sofortiger
Verarbeitung  und  nur  in  den  Mengen  annehmen  dürfen,  die  durch
einen  ihnen  vorher  oder  gleichzeitig  ausgehändigten  ordnungsmäßig  ausgestellten
  Erlaubnisschein  belegt  sind;

f) daß  die  Betriebe  Früchte  oder  daraus  hergestellte  Erzeugnisse  des  Inhabers
  oder  Leiters  des  Betriebs  nur  in  den  Mengen  in  den  zum
Mühlenbetriebe  gehörenden  Räumen  lagern  dürfen,  für  die  ordnungsmäßig
  ausgestellte  Erlaubnisscheine  vorliegen;

g) daß  die  Betriebe  Früchte  von  Nichtselbstversorgern  zur  Herstellung  von
Futter  nur  annehmen  und  verarbeiten  dürfen,  wenn  ihnen  vorher  oder
gleichzeitig  ein  vom  Kommunalverbande  selbst  oder  der  von  ihm  mit
Zustimmung  der  Landeszentralbehörde  bezcichneten  Stelle  ausgestellter
Erlaubnisschein  ausgehändigt  wird;

h) daß  die  Betriebe  Aufträge  zur  Verarbeitung  von  Teilen  der  auf
dem  Erlaubnisscheine  verzeichneten  Mengen  nur  annehmen  dürfen,
wenn  der  Auftraggeber  gleichzeitig  auf  die  Verarbeitung  des  Restes.
verzichtet;

i) daß  alle  in  den  zum  Mühlenbetriebe  gehörenden  Räumen  lagernden,
mit  Früchten  oder  daraus  hergestellten  Erzeugnissen  gefüllten  Säcke
mit  Anhängezetteln  versehen  sein  müssen,  auf  denen  der  Name  des
Eigentümers  sowie  die  Bezeichnung  und  das  Gewicht  des  Inhalts  des
Sackes  vermerkt  sind;

 k) daß  die  Betriebe  Mahl-  und  Lagerbücher  nach  vorgeschriebenem  Muster
zu  führen  haben;

l)  daß  die  Betriebe  die  Früchte  bei  der  Annahme  und  die  Erzeugnisse  bei





der  Ablieferung  zu  verwiegen  und  das  Gewicht  auf  den  Erlaubnisscheinen
  und  in  den  Mahlbüchern  zu  vermerken  haben;

m ) welchen  Betrieben  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Umtauschvon
  Getreide  gegen  Erzeugnisse  aus  Getreide  (Tauschmüllerei)  gestattet
  ist;

n) daß  die  Anlieferung  von  Früchten  und  die  Abholung  von  Erzeugnissen  
bei  Betrieben  sowie  die  Verarbeitung  von  Früchten  an  Sonn-  und
gesetzlichen  Feiertagen  sowie  zur  Nachtzeit  nur  mit  vorheriger  Zustimmung
  des  Kommunalverbandes  gestattet  ist.