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d) daß jedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs von dem
Kommunalverbande der Betrieb angewiesen wird, in dem er seine Früchte
verarbeiten lassen darf, und daß ein Wechsel des Betriebs nur mit
vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes zulässig ist;
e) daß die Betriebe Früchte von Selbstversorgern nur zum Zwecke sofortiger
Verarbeitung und nur in den Mengen annehmen dürfen, die durch
einen ihnen vorher oder gleichzeitig ausgehändigten ordnungsmäßig ausgestellten
Erlaubnisschein belegt sind;
f) daß die Betriebe Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse des Inhabers
oder Leiters des Betriebs nur in den Mengen in den zum
Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagern dürfen, für die ordnungsmäßig
ausgestellte Erlaubnisscheine vorliegen;
g) daß die Betriebe Früchte von Nichtselbstversorgern zur Herstellung von
Futter nur annehmen und verarbeiten dürfen, wenn ihnen vorher oder
gleichzeitig ein vom Kommunalverbande selbst oder der von ihm mit
Zustimmung der Landeszentralbehörde bezcichneten Stelle ausgestellter
Erlaubnisschein ausgehändigt wird;
h) daß die Betriebe Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf
dem Erlaubnisscheine verzeichneten Mengen nur annehmen dürfen,
wenn der Auftraggeber gleichzeitig auf die Verarbeitung des Restes.
verzichtet;
i) daß alle in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagernden,
mit Früchten oder daraus hergestellten Erzeugnissen gefüllten Säcke
mit Anhängezetteln versehen sein müssen, auf denen der Name des
Eigentümers sowie die Bezeichnung und das Gewicht des Inhalts des
Sackes vermerkt sind;
k) daß die Betriebe Mahl- und Lagerbücher nach vorgeschriebenem Muster
zu führen haben;
l) daß die Betriebe die Früchte bei der Annahme und die Erzeugnisse bei
der Ablieferung zu verwiegen und das Gewicht auf den Erlaubnisscheinen
und in den Mahlbüchern zu vermerken haben;
m ) welchen Betrieben und unter welchen Bedingungen der Umtauschvon
Getreide gegen Erzeugnisse aus Getreide (Tauschmüllerei) gestattet
ist;
n) daß die Anlieferung von Früchten und die Abholung von Erzeugnissen
bei Betrieben sowie die Verarbeitung von Früchten an Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit nur mit vorheriger Zustimmung
des Kommunalverbandes gestattet ist.