Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§  59
Die  Kommunalverbände  haben

a)  Höchstpreise  für  die  Abgabe  von  Mehl  und  Brot  an  Verbraucher  festzusetzen,


b)  Händlern,  Bäckern  und  Konditoren  die  Abgabe  von  Mehl  und  Backwaren
  außerhalb  des  Bezirkes  ihrer  gewerblichen  Niederlassung  oder
des  Kommunalverbandes,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  §  18  Abs.  l,
zu  verbieten;  soweit  es  besondere  wirtschaftliche  Verhältnisse  erfordern,
darf  der  Kommunalverband  Ausnahmen  von  dem  Verbote  zulassen,

c)  eine  behördlich  geleitete  Mehlverteilungsstelle  für  ihren  Bezirk  einzu.-richten,


d)  durch  Ausgabe  von  Brotkarten  eine  Verbrauchsregelung  einzuführen,
die  den  Verbrauch  des  einzelnen  wirksam  erfaßt,

e)  anzuordnen,  daß  derjenige,  der  Früchte  oder  daraus  hergestellte  Erzeugnisse
  außerhalb  der  behördlich  geregelten  Verteilung  zum  Jwecke
der  Weiterveräußerung  erwirbt  oder  Verträge  abschließt,  die  solchen
Erwerb  zum  Gegenstande  haben,  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Erwerb
oder  dem  Vertragsschluß  dem  Kommunalverband  Anzeige  zu  erstatten  hat,

f)  die  Überwachung  des  in  ihren  Bezirk  eingeführten  ausländischen,  der
Beschlagnahme  nicht  unterliegenden  Getreides  und  Mehles  sowie  des
aus  ausländischem  Getreide  im  Inland  hergestellten  Mehles  unter
Berücksichtigung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  ausländischem
Mehl  vom  13.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  229,  252)  zu  sichern,

g)  die  von  der  Reichsgetreidestelle  nach  §  18  Abs.  1  g,  h,  Abs.  3  getroffenen
  Festsetzungen  öffentlich  bekanntzumachen.

§ 60

Die  Kommunalverbände  haben  den  Preis  für  das  von  ihnen  abgegebene
Mehl  so  festzusetzen,  daß  ihre  Kosten  gedeckt  werden.  Etwaige  Überschüsse  sind
für  die  Volksernährung  zu  verwenden.

Der  Reichskanzler  kann  Grundsätze  für  die  Preisbemessung  aufstellen.

§ 61
Die  Kommunalverbände  können  ferner  insbesondere

a)  anordnen,  daß  Backwaren  nur  in  den  von  ihnen  bestimmten  Bäckereien
hergestellt  werden  dürfen,

b)  anordnen,  daß  nur  Backwaren  von  bestimmter  Form,  Zusammensetzung,
Größe  und  Gewicht  bereitet  werden  dürfen,

c)  die  Abgabe  und  die  Entnahme  von  Mehl  und  Backwaren  auf  bestimmte
Abgabestellen  und  Zeiten  sowie  in  anderer  Weise  beschränken.