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zur Anspann verwendete Ochse mit drei Viertheilen, jede dazu verwen-
dete Kuh mit der Hälfte des nach der jeweiligen Tarifirung für ein Pferd
bestimmten Vergütungssatzes in Rechnung kommen.“
Weimar am 28. Februar 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Auf dem Grunde des Gesetzes vom 5. Jannar 1854 wird hierdurch ein
Beitrag zur Brandversicherungs-Anstalt von
Einem halben Pfennig
von jedem Thaler der für die Gebändebesitzer im Großherzogthume nach Maßgabe
des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1867 bestehenden Kon-
kurrenz-Summen ausgeschrieben, dergestalt, daß der gedachte Betrag mit
dem 1. April d. J.
zu erheben und beizubringen ist.
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen Bei-
träge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Orts-Stenereinnahmen die An-
weisung, für die zeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren Einlieferung
an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassemäßigen Münzsorten, ohne erst
besondere Anweisung zu erwarten, Sorge zu tragen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist allenthalben den Vorschriften der
Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850
nachzugehen.
Weimar am 4. März 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.