Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Privat-Personen als Kautionen eingezahlt oder hinterlegt worden sind, jedoch 
blos auf die Dauer der wirklichen Kautions-Bestellung und demnach nur bis zur 
erfolgten Rückgabe jener Kautionen. 
8. 3. 
Vorbehalten bleibt jedoch hierbei: 
1) Die in §. 5 des Gesetzes vom 18. März 1851 bestimmte Steuerfreiheit; 
2) Vereinbarung mit anderen Staaten wegen der Besteuerung gemeinschaftlicher 
Beamten und Diener. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Februar 1867. 
Carl Alerander. 
G. Thon. von Wintzingerode. 
Zweiter Nachtrag 
zu dem revidirten Gesetze über die Steuer- 
verfassung des Großherzogthums. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Nachdem zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen-Wei- 
mar-Eisenach und des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt über die Ausbezirkung 
des Fleckens und der Flur Oldisleben aus dem Jurisdiktions-Bezirke des Justiz-Amts 
in Frankenhausen nachstehender 
Vertrag: 
„Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Heheit, des Großherzogs von 
Sachsen-Weimar-Eisenach, und Sr. Durchlaucht, des Fürsten zu Schwarzburg- 
Rudolstadt, ist zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu 
Weimar und dem Fürstlich Schwarzburg Rudolstädt'schen Ministerium in Rudol- 
stadt nachstehender Vertrag algeschlossen worden: 
Artikel 1. 
Der durch den Staatsvertrag vom1850 dem Jurisdiktions-Be- 
zirke des Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt' schen Justiz= Amts zu Frankenhausen 
einverleibte Flecken und die Flur Oldisleben werden von diesem Bezirke los- 
getreunt und es wird der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung überlas-
	        
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