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sen, den gedachten Flecken und Flur mit dem Begzirke des Großherzoglich
Sächsischen Justiz-Amts in Allstedt zu verbinden.
Artikel 2.
Die Ausführung dieses Vertrags erfolgt mit dem 1. Mai 1867.
Mit diesem Zeitpunkte tritt der von der Großherzoglich Sächsischen Staats-
regierung bei dem bisher gemeinschaftlichen Zustiz-Amte in Frankenhausen an-
gestellte zweite Aktuar in den ausschließlichen Staatsdienst des Großherzogthums
Sachsen-Weimar-Eisenach über.
Alle bei dem bisher gemeinschaftlichen Justiz-Amte Frankenhausen vorhan-
denen, Oldislebener Rechtsangelegenheiten betreffenden Akten, Dokumente, Bücher
2c., das Hypotheken-Buch, Privilegien = Buch, Handels-Register und die De-
posital-Bestände von Oldisleben werden am 1. Mai 1867 an das Großher-
zoglich Sächsische Justiz-Amt in Allstedt abgeliefert.
Artikel 3.
Die Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Staatsvertrags vom 0% 1850
werden hiermit aufgehoben.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag auf Höchsten Befehl Sr. Königlichen
Hoheit, des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach, von dem Groß-
herzoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar und Sr. Durchlaucht,
des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt, von dem Fürstlich-Rudolstädt'schen
Ministerium in Rudolstadt unter Beidrückung der betreffenden Staatsinsiegel
vollzogen worden.
So geschehen Weimar am 19. Februar 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm.
G. Thon.
Rudolstadt am 4. März 1867.
Fürstlich Schwarzburg'sches Ministerinm.
. Bertrab.
abgeschlossen und ratifizirt, auch höchsten Orts beschlossen worden ist, den Flecken
und die Flur Oldisleben vom 1. Mai dieses Jahres an mit dem Justiz-Amte
Allstedt zu verbinden, so wird dieß zur Nachricht und Nachachtung hierdurch be-
kannt gemacht.
Weimar am 15. März 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
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