Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Artikel II. 
Die neuen Aktien werden in der für die älteren Aktien und vie dazu ge- 
hörigen Dividenden-Scheine nebst Talons festgesetzten Form unter Nr. 67568 bis 
90067 ausgefertigt. 
Artikel III. 
Den Inhabern der älteren Stamm--Aktien steht das Recht zu, auf je Vier 
Aktien die Lieferung einer neuen zum Pari-Kurse zu beanspruchen, ebenso den In- 
habern der nach §. 6 des Gesellschafts-Statuts ausgefertigten Drei Staats-Aktien 
zusammen die Lieferung von 5625 Stück neuen Aktien zum Pari-Kurse zu ver- 
langen. 
Artikel IV. 
Jeder Uebernehmer einer neuen Aktie hat an dem von der Direktion durch 
öffentliche Bekanntmachung festzusetzenden Termine eine Anzahlung von 40 Prozent 
zu leisten und empfängt einen auf diesen Betrag lautenden Quittungsbogen. 
Die Zahlungsaufforderung muß durch dreimalige Insertionen in die statuten- 
mäßigen Blätter erfolgen und zwar dergestalt, daß die erste mindestens 6 Wochen, 
die letzte mindestens 4 Wochen vor dem Zahlungs-Termine Statt finden muß. 
Artikel V. 
Diejenigen Aktionäre, welche bis zu diesem Zahlungs-Termine das ihnen nach 
Art. III zustehende Recht nicht ausüben, gehen desselben verlustig und die unab- 
genommenen neuen Aktien werden zum Besten der Gesellschaft verwerthet. 
Artikel VI. 
Die Höhe und den Zeitpunkt der weiteren Einzahlungen setzt die Direktion 
nach Einvernehmen mit dem Verwaltungsrathe fest. Bezüglich der Verhaftung der 
ursprünglichen Zeichner, der Uebertragung der Quittungsbogen an Andere, des Ver- 
fallens in Konventional-Strafen, bezüglich des Verlustes der eingezahlten Beträge bei 
Versäumniß der weiteren Zahlungstermine und der Aushändigung der neuen Aktien, 
sind lediglich die Bestimmungen der §§. 13.— 17 des Gesellschafts-Statuts mit 
den durch die Vorschriften des Art. 220 sad. des deutschen Handels-Gesetzbuchs 
gegebenen Modifikationen maßgebend.
	        
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