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Artikel VII.
Die auf die neuen 22,500 Stück Aktien geleisteten Einzahlungen werden bis
zum 31. Dezember des Jahres, in welchem die letzte Theilzahlung eingefordert ist,
aus den Betriebseinnahmen jedes laufenden Jahres von dem in der Ausschreibung
bestimmten Schluß-Einzahlungstage an mit Fünf Prozent verzinst.
Die letzte Theilzahlung muß spätestens im Jahre 1870 eingefordert werden.
Mit dem 1. auf die letzte Theilzahlung folgenden Januar, spätestens mit
dem 1. Januar 1871, treten die neuen Aktien in völlig gleiche Rechte mit den
alten Aktien und finden auf sie resp. ihre Inhaber alle statutenmäßige Bestim-
mungen gleichmäßig Anwendung.
Artikel VIII.
Die statutarischen Bestimmungen über das Stimmrecht der Drei Staatsregie-
rungen von Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach und Sachsen-Coburg-Gotha in
den General-Versammlungen werden durch den gegenwärtigen Statuten-Nachtrag
nicht geändert.
Den Staatsregierungen wird demaach auch ferner in jeder General-Versamm-
lung ein Viertheil der gesammten bei der jedesmaligen Beschlußfassung gültig ab-
gegebenen Stimmen zustehen.
Erfurt am 28. März 1867.
Die Direktion
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft
gez. Eggert. Dr. Reinhard. Kräger. Herrmann. Riemann.
Hartnack. G. Glenk.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.