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einer Versicherungs-Anstalt eine Entschädigung erhalten, so ist um den Betrag der
letztern die Vergütung ans der Staatskasse zu kürzen.
». §.5.
Der durch gegenwärtiges Gesetz gewährte Anspruch auf Entschädigung fällt
weg, wenn der Eigenthümer des getödteten Viehes sich der Nichtbefolgung der zur
Verhütung der Weiterverbreitung der Rinderpest behördlich angeordneten Sicherheits-
Maßregeln oder sonst einer Vernachlässigung schuldig gemacht hat.
S. 6.
Für das zu den Brand= und Verscharrplätzen erforderliche Areal haben die
betreffenden Gemeinden zu sorgen, welche berechtigt sind, zu dieser vorübergehenden
Benutzung da nöthig auch Privat-Grundstücke in Anspruch zu nehmen. Die dem
Eigenthümer der letzteren aus der Gemeindekasse zu gewährende Entschädigung wird
in der durch §. 3 dieses Gesetzes geordneten Weise bestimmt.
S. 7.
Vorstehendes Gesetz leidet auch rückwärts auf alle im Laufe des Monats
Mai d. J. bereits vorgekommene Fälle Anwendung.
S. 8.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes ist Unser Staats-Ministerium
beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Mai 1867.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gesetz
über die aus der Staatskasse zu leistende
Entschädigung für das zum Schutz gegen
die Rinderpest auf polizeiliche Anordnung
getödtete Vieh.