Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden ·
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Heir zu
Blankenhayn, Reustadt und Tautenburg
K. AK.
Um die Durchführung der gegen die Weiterverbreitung der Rinderpest noth-
wendig gewordenen polizeilichen Maßnahmen zu sichern, verordnen Wir hierdurch
unter Zustimmung des getreuen Langtags wie folgt:
die Polizei= und. Militär-Personen, welche zur Ausführung der zum Schutze
gegen die Rinderpest getroffenen polizeilichen Anordnungen verwendet werden,
sind befugt, wenn sie bei Ausführung der ihnen ertheilten Aufträge auf
Widerstand oder Ungehorsam stoßen, erforderlichen Falls von ihren Waffen
Gebrauch zu machen und gegen diejenigen Personen, welche bei Absperrung
einzelner Ortschaften oder ganzer Gebietstheile der Aufforderung, eine be-
stimmte Grenze nicht zu überschreiten, keine Folge geben, oder welche nach
erfolgtem Anrufen oder nach geschehener Verhaftung den Versuch machen, zu
entfliehen, äußersten Falls die Schußwaffe zur Anwendung zu bringen.
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Mai 1867.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gesetz,
betreffend den Gebrauch der Waffen bei
Ausführung der zum Schutze gegen die
Rinderpest getroffenen polizeilichen Maß-
regeln.