Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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darin nach dem Bundes-Gesetze zu beurtheilende Genossenschaften und deren Rechts- 
verhältnisse eingetragen sind, Genossenschafts-Register ist. 
Hierbei sind im Allgemeinen die in dem §. 7 des Einführungs-Gesetzes zum 
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche vom 18. August 1862 und in den §§. 4 
bis 23 der Ausführungs-Verordnung zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche 
vom 16. Oktober 1862 ertheilten Vorschriften mit den durch die einschlagenden 
Bestimmungen des Bundes-Gesetzes vom 4. Juli 1868 und der gegenwärtigen 
Verordnung bedingten Modifikationen anzuwenden. 
8. 3. 
Insbesondere ist in die erste, die Ueberschrift „Firma“ führende Rubrik des 
für eine Genossenschaft bestimmten Foliums des Handels= (Genossenschafts-) Registers 
einzutragen: 
1) die Firma — und zwar mit der zusätzlichen Bezeichnung: „eingetragene 
Genossenschaft“ (§. 2 Absatz 2 des Bundes-Gesetzes) — und der Sitz der 
Genossenschaft, 
2) das Datum des Gesellschafts-Vertrags, 
3) der Gegenstand des Unternehmens, dafern derselbe nicht schon durch die 
Firma der Genossenschaft mit genügender Bestimmtheit angegeben ist, 
4) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Fall dieselbe auf eine bestimmte Zeit 
beschränkt sein soll, 
5) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche sie aufzu- 
nehmen sind, 
(§. 4 des Bundes-Gesetzes) 
ferner: 
6) bei Abänderungen des Gesellschafts-Vertrags (§. 6 des Bundes-Gesetzes) 
a) das Datum des deßfallsigen Genossenschafts-Beschlusses, 
b) dafern die Abänderung die oben unter 1, 3, 4 und 5 gedachten Ber- 
hältnisse betrifft, eine den Gegenstand der abändernden Bestimmung an- 
gebende Bemerkung, in anderen Fällen dagegen nur die Angabe, daß der 
Gesellschafts-Vertrag abgeändert worden sei, 
7) die Auflösung der Genossenschaft und, falls dieselbe eine Folge der Er- 
öffnung des Konkurses ist, die Eröffnung des Konkurses (§§. 36 und 37 
des Bundes-Gesetzes). 
Während im Uebrigen die Eintragung in das Gepnossenschafts-Register auf 
Grund erfolgter Anmeldung der einzutragenden Thatsache stattfindet, ist die Ein-
	        
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