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8. 21.
Zuständigkeit der Ablösungsbehörden.
a) Bei Wasser-Regulirungen.
Bei Regulirungen fließender Gewässer und bei Anlagen an fließenden Ge-
wässern zu Zwecken der Landes-Kultur tritt für die Dauer des Zusammenlegungs-
Verfahrens einer Flur die General-Kommission an die Stelle des Bezirks-Direktors.
Diese Zuständigkeit beschränkt sich nicht auf die zur Zusammenlegung gezogene Flur,
sondern erstreckt sich, soweit dies zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks erforder-
lich ist, über die desfallsigen Flurgrenzen hinaus.
Dabei sind die Vorschriften des Gesetzes rom 16. Februar 1854 mit fol-
gender Ausnahme in Anwendung zu bringen.
Was nämlich die Repartition und Aufbringung der Kosten betrifft, welche mit
den obgedachten Wasser-Regulirungen und Anlagen in Verbindung stehen, so sind
dieselben, soweit sie sich auf die zur Zusammenlegung gezogenen Grundstücke be-
ziehen, nach dem gegenwärtigen Gesetz, in allen anderen Fällen aber nach dem
Gesetz vom 16. Februar 1854 zu tragen.
§. 22.
b) Bei gemeinschaftlichen Anlagen.
Die hinsichtlich der gemeinschaftlichen Anlagen erforderlichen Bestimmungen
über deren Richtung, Lage und Breite, über die erste Herstellung, Unterhaltung,
Bepflanzung, Benutzung u. s. w. unterliegen nach Gehör der Betheiligten der Fest-
setzung der Ablösungsbehörden.
Nur wenn Kommunikations-Wege in Frage kommen, haben die Ab-
lösungsbehörden wegen der Richtung, Lage und Breite derselben sich mit dem
Bezirks-Direktor in's Benehmen zu setzen. Ist ein Einverständniß nicht zu erzielen,
so entscheidet das Staats-Ministerium. Die Bestimmungen über die Herstellung,
Unterhaltung, Bepflanzung, Benutzung u. s. w. der Kommunikations-Wege sind von
dem Bezirks-Direktor nach bestehenden Gesetzen zu treffen.
Aenderungen an den gemeinschaftlichen Anlagen sind während der Dauer der
Zuständigkeit der Ablösungsbehörden (§§. 204, 205 des Allösungsgesetzes vom
28. April 1869) nur mit deren Genehmigung und, soweit Kommunikations-Wege
in Frage kommen, zugleich mit Genehmigung des Bezirks-Direktors, eventuell
(Absatz 2) nach Entscheidung des Staats-Ministeriums zulässig.