Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  Gesetze,  vom  19.  Dezember
1869  (Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

C.  4.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §.  1  unter  Nr.  I  be-Tichneten
  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung  bedarf
zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmumg  beider  Häuser  des  Landtages.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandtheile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  und  auf  die  unbeweglichen
  insoweit  nicht,  als  dieselben  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten  für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahn  entbehrlich  sind.

Ebenso  ist  zur  Veräußerung  der  nach  F.  1  Nr.  IIa  und  b  für  den  Staat
zu  erwerbenden  Aktien  und  der  daselbst  bezeichneten  Eisenbahnen  oder  zur  Vereinigung
  derselben  mit  anderen  Eisenbahnunternehmungen  die  Genehmigung  beider
Häuser  des  Landtages  erforderlich.

06.5.  .

Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Krast.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  Juni  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Migquel.
Thielen.  Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Flrhr.  v.  d.  Recke.

 

Bekanntmachung.

Nech  Vorscheift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (esch  ·  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  September  1894,  betreffend  die  Verleihung
  des  Rechts  an  die  Frankfurter  Lokalbahnaktiengesellschaft  zu  Frankfurt
  a.  M.  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  den
Bau  der  Kleinbahn  von  Oberursel  nach  Hohe-Mark  im  Obertaunuskreise
in  Anfpruch  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden,  Jahrgang  1896  Nr.  20  S.  161,
ausgegeben  am  15.  Mai  1896;