Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

von  5½  Sgr.  (1  Sgr.  Porto,  2  Sgr.  Rekommandations-Gebühr
und  2½  Sgr.  Express-Bestellgebühr)  zu  entrichten,  wolür  die
Depesche  von  der  Adress-Station  als  rekommandirter  Express-Brief
  frankirt  wird.

Depeschen,  welche  im  internen  Verkehr  „Bahnhof  restant“
adressirt  sind,  werden  in  Bezug  auf  die  Gebühren  ebenso  wie
„Poste  restante“  Depeschen  behandelt.  In  beiden  Füllen  sind
die  obigen-Gebühren  mit  Ausschluss  der  Express-Bestellgebühr,
also  3  Sgr.  vom  Aufgeber  zu  erheben.

Berlin,  den  10.  Dezember  1869.
Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
In  Vertretung:
Delbrülcckl.

Nachdem  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  beschlossen  worden  ist,
daß  in  Zukunft  regelmäßig  nur  solche  Personen  als  Diener  oder  Gefangenen--meister
  bei  einer  Großherzoglichen  Iustiz-Behörde  angestellt  werden  sollen,  welche
zuvor  einen  angemessenen  Zeitraum  hindurch  als  Dienergehilfe  (Beidiener,
Bote)  bei  einer  Justiz-Behörde  angestellt  oder  beschäftigt  gewesen  sind  und  in  dieser
Stellung  sich  für  die  mit  dem  Amt  eines  Dieners  verbundenen  Verrichtungen  ausgebildet,
  sowie  ihre  Zuverlässigkeit  und  Brauchbarkeit  gezeigt  haben,  so  wird  dieß
behufs  der  Nachachtung  für  Betheiligte  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  Dezember  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
von  Watzdorf.

Es  sind  Zweifel  darüber  entstanden,  ob  bei  Bestellung  von  Pfand=  oder  Vorzugs-Rechten,
  wenn  den  Betheiligten  auf  deren  Verlangen  nicht  ein  den  Vorschriften
  in  §.  260  des  Gesetzes  über  das  Recht  an  Faustpfändern  und  Hppotheken
vom  6.  Mai  1839,  §.  90  des  Gesetzes  über  die  Vorzugsrechte  der  Gläubiger  vom
7.  Mai  1839  und  §.  114  der  Verordnung  zur  Ausführung  dieser  Gesetze  vom
12.  März  1841  entsprechend  ausgefertigter  Pfand=  oder  Privilegien  =  Schein,  sondern
  nur  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Protokolle  und  sonstigen  aktenmäßigen  Unterlagen,
  auf  deren  Grund  die  Eintragung  der  Hypothek  oder  des  Vorzugsrechts  in
das  Hyppotheken=  oder  Privilegien=  Buch  beschlossen  worden  ist,  nebst  einem  gerichtlichen
  Zeugniß  oder  sonstigen  Nachweis  über  die  erfolgte  Eintragung  von  dem  zuständigen
  Gericht  ausgefertigt  wird,  die  in  den  §§.  46  und  50  des  Gesetzes  über