Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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2) Gerichts-Personen und andere Beamte, welche Wechsel-Proteste ausfertigen, 
verbunden sind, sowohl in dem Protest, als in dem über die Pro- 
testation etwa aufzunehmenden Protokoll ausdrücklich zu be- 
merken, mit welchem Stempel die protestirte Urkunde versehen, 
oder daß sie mit einem Bundesstempel nicht versehen ist. 
Weimar am 24. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern und Departement der Justiz. 
von Watzdorf. 
Von dem Bundesrath des Zollvereins sind zur Ausführung des Ver- 
eins-Zollgesetzes vom 1. Juli d. J. (Seite 317 ff. des Bundes-Gesetz- 
blattes v. J. 1869) auf Grund des §. 167 vergl. mit den §§. 58, 73 und 
106 dieses Gesetzes 
eine Anweisung zur Ausführung des Vereins-Zollgesetzes, 
ein Niederlage-Regulativ, 
ein Begleitschein-Regulativ, 
ein Regulativ über die zollamtliche Behandlung des Güter= und Ef- 
fekten = Transports auf den Eisen bahnen 
mit der Maßgabe festgestellt worden, daß die gedachte Anweisung mit dem 1. Ja- 
nuar 1870, die bezeichneten Regulative aber mit dem 1. Februar 1870 in 
Kraft treten. 
Es wird dieß mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß die vorste- 
hend erwähnte Anweisung, sowie die bezeichneten Regulative durch das „Amts- 
blatt des General-Inspektors des Thüringischen Zoll= und Han- 
dels-Vereins“ (siehe die Bekanntmachung vom 9. April 1864, Seite 60 des 
Reg.-Blatts v. J. 1864) werden zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Weimar am 26. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.