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2) Gerichts-Personen und andere Beamte, welche Wechsel-Proteste ausfertigen,
verbunden sind, sowohl in dem Protest, als in dem über die Pro-
testation etwa aufzunehmenden Protokoll ausdrücklich zu be-
merken, mit welchem Stempel die protestirte Urkunde versehen,
oder daß sie mit einem Bundesstempel nicht versehen ist.
Weimar am 24. Dezember 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern und Departement der Justiz.
von Watzdorf.
Von dem Bundesrath des Zollvereins sind zur Ausführung des Ver-
eins-Zollgesetzes vom 1. Juli d. J. (Seite 317 ff. des Bundes-Gesetz-
blattes v. J. 1869) auf Grund des §. 167 vergl. mit den §§. 58, 73 und
106 dieses Gesetzes
eine Anweisung zur Ausführung des Vereins-Zollgesetzes,
ein Niederlage-Regulativ,
ein Begleitschein-Regulativ,
ein Regulativ über die zollamtliche Behandlung des Güter= und Ef-
fekten = Transports auf den Eisen bahnen
mit der Maßgabe festgestellt worden, daß die gedachte Anweisung mit dem 1. Ja-
nuar 1870, die bezeichneten Regulative aber mit dem 1. Februar 1870 in
Kraft treten.
Es wird dieß mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß die vorste-
hend erwähnte Anweisung, sowie die bezeichneten Regulative durch das „Amts-
blatt des General-Inspektors des Thüringischen Zoll= und Han-
dels-Vereins“ (siehe die Bekanntmachung vom 9. April 1864, Seite 60 des
Reg.-Blatts v. J. 1864) werden zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Weimar am 26. Dezember 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.