Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr.  3.  7

Die  Rückseite  zeigt  in  zwei  hochstehenden  achteckigen  Feldern  figürliche  Darstellungen:
Links  das  Brustbild  eines  kräftigen  Mannes  als  Sinnbild  der  Arbeit  und  des  tätigen  Tages,
rechts  das  Brustbild  einer  weiblichen  Gestalt  als  Sinnbild  der  Ruhe  und  der  Nacht.  Die
Felder  sind  von  hellen  mit  grünlichem  Linienwerk  gefüllten  Leisten  eingefaßt.  Ebensolche
Leisten  zerlegen  mehrfach  auch  die  übrige  Fläche  des  Druckbildes  und  schließen  zwischen  sich
dunklere  Felder  mit  verschlungenem  Linienwerk  in  bläulicher  Färbung  ein.  Ein  derartiges
kreisrundes  Feld  in  der  Mittellinie  oben  enthält  die  Zahl  20,  ein  anderes  an  entsprechender
Stelle  unten  den  Buchstaben  M  in  Dunkelblau.  Die  aus  Blattverzierungen  gebildete
Umrandung  der  Rückseite  trägt  unten  in  der  Mitte  auf  einem  Schilde  mit  hellerem  Grunde
den  Strafsatz  in  dunklen  Buchstaben.  Die  Nummer  der  Note  ist  in  rotbrauner  Farbe
rechts  und  links  auf  dem  Rande  angebracht.  ·

Die  Note  ist  mit  einer  aus  senkrechten  Linien  bestehenden  Riffelung  versehen.

Der  Entwurf  der  Banknote  rührt  von  Professor  Arthur  Kampf  her;  der  Kupferstich
des  figürlichen  Teils  ist  von  Professor  Hans  Meyer  ausgeführt.

München,  den  11.  Januar  1917.

J.  A.  J.  A.
Staatsrat  v.  Lößl.  Staatsrat  Dr.  v.  Günder.

 

Nr.  23/144
PII2.
Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  ist  durch  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  7.  Januar  1917  mit  Wirkung  für  den  Postverkehr  zwischen  Bayern,
dem  Reichspostgebiete  und  Württemberg,  wie  folgt,  geändert  worden:

1.  Im  §  18  a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  v  unter  B  und  C  folgende  Fassung:
B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,
werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914

bis  einschließlich  27.  April  1917  eingetreten  ist,

am  30.  April  1917;

b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  27.  April  1917  eintritt,

am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.