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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Da mit dem 1. Januar 1871 rücksichtlich der Verpflichtung zur Fatirung
steuerpflichtigen Einkommens gegenüber den bisher gültigen gesetzlichen Bestimmungen
mehrfache Veränderungen eintreten, so wird in dieser Hinsicht unter Bezugnahme
auf das provisorische Gesetz vom 18. November 1870 (S. 127 des Reg.-Blattes)
auf Folgendes hierdurch noch besonders aufmerksam gemacht:
J.
Steuerpflichtig und demnach zu fatiren sind:
1) Gehalt, Wartegeld und Pension aus Großherzoglichen Kassen
von jedem Bezugsberechtigten, ohne Unterschied, ob derselbe Bundes-
angehöriger, d. i. Angehöriger des Großherzogthums, oder eines anderen
deutschen Staates, für welchen das Bundesgesetz vom 13. Mai 1870
in Geltung ist, oder Fremder, d. i. nicht Bundesangehöriger ist, und
ohne Unterschied des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes des Bezugs-
berechtigten;
2) Gehalt aus einer Bundeskasse:
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzogthume hat;
3) Wartegeld und Pension aus einer Bundeskasse:
a) von jedem Bundesangehörigen, welcher seinen Wohnsitz im Großherzog-
thume hat — jedoch mit Ausnahme derjenigen, welche Angchörige
eines andern Bundesstaates sind, und auch in ihrem Heimathsstaate
einen Wohnsitz haben — und
b) von jedem Bundesangehörigen, welcher sich im Großherzogthume auf-
hält, ohne in einem andern Bundesstaate einen Wohrsitz zu haben;
4) Gehalt aus der Kasse eines fremden, d. h. nicht zum Bunde ge-
hörigen Staates:
a) von den unter 3 bezeichneten Bundesangehörigen, dafern sie nicht
außerhalb des Bundesgebiets wesentlichen Aufenthalt nehmen, und
b) von Fremden, welche im Großherzogthume ihren wesentlichen Aufenthalt
nehmen;
5) Gehalt, Wartegeld und Pension aus den Kassen inländischer,
d. h. dem Großherzogthume angehöriger Gemeinden, Stiftungen oder
öffentlicher Anstalten:
a) von den unter 3 bezeichneten Bundesangehörigen,
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