Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  21.  Juli  1871.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Ausgabe  von  weiterem  Staatspapiergeld.  —  Gesetz,  betreffend
  die  Erhöhung  der  Notariats-,  Erbschafts=  und  Vermächtnißsporteln.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Gesetz,

betreffend  die  Ausgabe  von  weiterem  Staatspapiergeld.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer

getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Art.  1.

Das  Finanzministerinm  ist  ermächtigt,  in  Verbindung  mit  dem  ständischen  Ausschusse,
  beziehungsweise  der  ständischen  Schuldenverwaltungs-Commission  weiteres  Papiergeld
  im  Betrag  von  3  Millionen  Gulden  in  Abschnitten  von  10  Gulden  anfertigen  und
in  Umlauf  setzen  zu  lassen.

Art.  2.
Auf  das  nach  Artikel  1  dieses  Gesetzes  weiter  auszugebende  Papiergeld  finden  die