Regierungs--Blatt
für das
Königreich Mürttemberg.
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 21. Juli 1871.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Ausgabe von weiterem Staatspapiergeld. — Gesetz, betreffend
die Erhöhung der Notariats-, Erbschafts= und Vermächtnißsporteln.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
A) Gesetz,
betreffend die Ausgabe von weiterem Staatspapiergeld.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Das Finanzministerinm ist ermächtigt, in Verbindung mit dem ständischen Ausschusse,
beziehungsweise der ständischen Schuldenverwaltungs-Commission weiteres Papiergeld
im Betrag von 3 Millionen Gulden in Abschnitten von 10 Gulden anfertigen und
in Umlauf setzen zu lassen.
Art. 2.
Auf das nach Artikel 1 dieses Gesetzes weiter auszugebende Papiergeld finden die