Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Art.  33.

Geldbeiträge  haben  die  Bürgerwehrmänner  nicht  zu  leisten.  Dagegen  haben  diejenigen,
welche  nach  Art.  17  zum  Dienste  in  den  Bürgerwachen  verpflichtet  wären,  nach  den  Bestimmungen
  des  Art.  18  c.  d.  e.  f.  aber  davon  ausgeschlossen  sind,  einen  jährlichen  persönlichen
Beitrag  von  zwei  bis  sechs  Gulden  in  die  Corpskassen  zu  leisten,  welcher  von  den  Gemeindebehörden
  festgestellt  wird.

Außerdem  fließen  in  die  Corpskassen  die  wegen  Dienstvergehen  erkannten  Gelostrafen
und  sonstige  zufällige  Einnahmen.  Den  übrigen  nothwendigen  Aufwand  haben  die  Gemeinde-Kassen
  zu  decken.
Art.  34.

Im  Dienste  findet  militärische  Subordination  statt,  und  es  hat  daher  jeder  Bürgerwehrmann
  nach  den  hierüber  bei  dem  activen  Militär  geltenden  Grundsätzen  die  Befehle  des
Vorgesetzten  auf  die  Verantwortlichkeit  des  Befehlenden  unbedingt  zu  vollziehen.

Nur  wenn  ein  offenbares  Verbrechen  oder  Vergehen  befohlen  würde,  darf  nicht  gehorcht
werden,  vielmehr  ist  in  solchem  Falle  den  höheren  Vorgesetzten  oder  dem  Vorstande  des  Verwaltungsraths
  unverzüglich  Meldung  zu  machen,  nach  Umständen  selbst  der  Befehlende  zu  verhaften.

Im  Falle  bebarrlichen  Ungehorsams,  Trunkenheit  im  Dienste,  oder  der  Verübung  eines
Verbrechens  oder  Vergehens  während  des  Dienstes  steht  jevem  Befehlshaber  einer  abgesonderten
  Abtheilung  die  vorläufige  Verhaftung  zu,  von  welcher  jedoch  unverzüglich  der  zuständigen
  Behörde  Nachricht  zu  ertheilen  ist.

Art.  35.

Zur  Aufrechterhaltung  der  Disciplin  hat  der  Verwaltungsrath  das  Recht  auf  Verweis,  Geldbuße
  bis  zu  fünfzehn  Gulden,  Gefängnißstrafe  bis  zu  acht  Tagen,  Absetzung  eines  Offzziers  oder
Unteroffiziers  und  Ausstoßung  aus  der  Bürgerwehr  für  immer  oder  für  eine  gewisse  Zeit  zu
erkennen.  Die  Untersuchung  wird  von  dem  Vorstande  des  Verwaltungsraths  unter  Beiziehung
  zweier  Mitglieder  der  Bürgerwache  geführt.  Die  Vollziehung  der  Arreststrafe  geschieht
  in  dem  Ortsgefängnisse;  die  erkennende  Behörde  kann  jedoch  auch  einen  andern  passenden
  Verwahrungsort  anordnen,  was  namentlich  bei  Offzieren  regelmäßig  gescheben  soll.

Gegen  die  Straf-Erkenntnisse  des  Verwaltungsraths  findet  ein  Rekursrecht  an  die
Kreis-Regierung  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1821  statt.

Art.  36.
Die  wirklichen  Dienstleistungen  der  Bürgerwache  können  nur  von  den  Polizeibehörden,

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