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Art. 33.
Geldbeiträge haben die Bürgerwehrmänner nicht zu leisten. Dagegen haben diejenigen,
welche nach Art. 17 zum Dienste in den Bürgerwachen verpflichtet wären, nach den Bestimmungen
des Art. 18 c. d. e. f. aber davon ausgeschlossen sind, einen jährlichen persönlichen
Beitrag von zwei bis sechs Gulden in die Corpskassen zu leisten, welcher von den Gemeindebehörden
festgestellt wird.
Außerdem fließen in die Corpskassen die wegen Dienstvergehen erkannten Gelostrafen
und sonstige zufällige Einnahmen. Den übrigen nothwendigen Aufwand haben die Gemeinde-Kassen
zu decken.
Art. 34.
Im Dienste findet militärische Subordination statt, und es hat daher jeder Bürgerwehrmann
nach den hierüber bei dem activen Militär geltenden Grundsätzen die Befehle des
Vorgesetzten auf die Verantwortlichkeit des Befehlenden unbedingt zu vollziehen.
Nur wenn ein offenbares Verbrechen oder Vergehen befohlen würde, darf nicht gehorcht
werden, vielmehr ist in solchem Falle den höheren Vorgesetzten oder dem Vorstande des Verwaltungsraths
unverzüglich Meldung zu machen, nach Umständen selbst der Befehlende zu verhaften.
Im Falle bebarrlichen Ungehorsams, Trunkenheit im Dienste, oder der Verübung eines
Verbrechens oder Vergehens während des Dienstes steht jevem Befehlshaber einer abgesonderten
Abtheilung die vorläufige Verhaftung zu, von welcher jedoch unverzüglich der zuständigen
Behörde Nachricht zu ertheilen ist.
Art. 35.
Zur Aufrechterhaltung der Disciplin hat der Verwaltungsrath das Recht auf Verweis, Geldbuße
bis zu fünfzehn Gulden, Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen, Absetzung eines Offzziers oder
Unteroffiziers und Ausstoßung aus der Bürgerwehr für immer oder für eine gewisse Zeit zu
erkennen. Die Untersuchung wird von dem Vorstande des Verwaltungsraths unter Beiziehung
zweier Mitglieder der Bürgerwache geführt. Die Vollziehung der Arreststrafe geschieht
in dem Ortsgefängnisse; die erkennende Behörde kann jedoch auch einen andern passenden
Verwahrungsort anordnen, was namentlich bei Offzieren regelmäßig gescheben soll.
Gegen die Straf-Erkenntnisse des Verwaltungsraths findet ein Rekursrecht an die
Kreis-Regierung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 1821 statt.
Art. 36.
Die wirklichen Dienstleistungen der Bürgerwache können nur von den Polizeibehörden,
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