Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Artikel  1.

Es  soll  gegenseitige  Freiheit  des  Handels  zwischen  den  Staaten  Seiner
Koöniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs  von  Sachsen  und  denen  Ihrer  Allergetreuesten
  Majestaät  bestehen.  Den  Unterthanen  eines  jeden  der  beiden  hohen
kontrahirenden  Theile  soll  es  gestattet  sein,  in  jedem  Theile  der  gedachten  Gebiete
  sich  aufzuhalten  und  Wohnsitz  zu  nehmen,  um  dort  ihre  Geschäfte  zu
besorgen,  und  sie  sollen  zu  diesem  Behufe  derselben  Sicherheit  und  desselben
Schutzes  wie  die  Nationalen  genießen,  dagegen  aber  auch  dicselben  Abgaben
entrichten  und  sich  den  Gesetzen  und  Verordnungen  des  Landes,  sowie  den
auf  den  Verkehr  bezüglichen  Reglements,  welche  daselbst  bestehen  oder  in  Zukunft
  erlassen  werden,  unterwerfen.

Artikel  2.

Auf  die  Einfuhr  der  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des  Kunstfleißes  des
Königreichs  Portugal  und  seiner  Gebietstheile  und  Besitzungen  in  das  Großherzogthum
  Sachsen,  und  auf  die  gesetzmäßig  bewirkte  Einfuhr  der  Erzeugnisse
des  Bodens  und  des  Kunstfleißes  des  Großherzogthums  Sachsen  in  das  Königreich
  Portugal,  mit  Einschluß  der  Inseln  Madeira,  Porto  Santo  und  der
Azoren,  sollen  weder  andere  noch  höhere  Abgaben  gelegt  werden,  als  diejenigen,
  welche  auf  dieselben  Artikel,  wenn  sie  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des
Kunstfleißes  der  begünstigtesten  Nation  sind,  gelegt  sind,  oder  gelegt  werden
möchten.

Derselbe  Grundsatz  soll  in  Betreff  der  Abgaben  von  der  Ausfuhr  und
des  Transits  beobachtet  werden.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  verpflichten  sich,  weder  die  Einfuhr  irgend
  eines  Artikels,  welcher  das  Erzeugniß  des  Bodens  oder  des  Kunstfleißes
des  andern  Landes  ist,  noch  die  Ausfuhr  irgend  eines  Handelöartikels  nach
dem  andern  Lande,  mit  einem  Verbote  zu  belegen,  wenn  nicht  dieselben  Verbote
  sich  gleichmäßig  auf  alle  andere  europdischen  Staaten  erstrecken.

Artikel  83.

Die  im  vorhergehenden  Artikel  gedachten  Erzeugnisse,  welche  aus  dem
Großherzogthume  Sachsen  kommen,  sollen  von  Ursprungszeugnissen  begleitet  seyn,
welche  von  den  Portugiesischen  Konsuln  oder  Konsular-Agenten,  oder  von  den
kompetenten  Sächsischen  Behörden,  mit  der  Legalisation  der  oberwähnten  Konsuln
  versehen,  verabfolgt  werden.