Metadata : Erläuterungen des Atlas zur Geschichte der sächsischen Länder.

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(Nr.  3379.)  Gesetz  über  die  Gerichtsorganisation,  das  mündliche  und  öffentliche  Verfahren

mit  Geschworenen  in  Untersuchungssachen  und  das  Verfahren  in  Ciwviln

  Prozessen  in  den  Fürstenthümern  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern-Sigmaringen.
  Vom  30.  April  1851.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

g.  1.
Die  Verordnungen:

1)  über  die  Aufhebung  der  Privatgerichtsbarkeit  und  des  eximirten
Gerichtssiandes,  sowie  über  die  anderweite  Organisation  der  Gerichte
  vom  2.  Januar  1849.  (Gesetz-Sammlung  Seite  1.),

2)  über  die  Einführung  des  mündlichen  und  öffentlichen  Verfahrens
mit  Geschworenen  in  Untersuchungssachen  vom  3.  Januar  1849.
(Gesetz-Sammlung  Seite  14.),

3)  über  das  Verfahren  in  Ciwvilprozessen  in  den  Bezirken  des  Appellationsgerichts
  zu  Greifswald  und  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein
  vom  21.  Juli  1849.  (Gesetz-Sammlung  Seite  307.),

4)  die  Gesetze  vom  12.  Februar  1850.  zum  Schutze  der  persönlichen
Freiheit  und  über  die  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  (Gesetz-Sammlung
  Seite  45.  und  Seite  49.),
5)  die  Deposital-Ordnung  vom  15.  Septembe#  1783.  und  die  Verordnung
  vom  18.  Juli  1849.,  betreffend  einige  Abänderungen  derselben
  (Gesetz=  Sammlung  pro  1849.  Seite  295.),
nebst  den  dieselben  erganzenden,  erläuternden  und  abändernden  Vorschriften
treten  für  Unsere  Fürsienkthümer  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern-Sigmaringen
  mit  dem  1.  Januar  1852.  in  Kraft.
Bis  zu  demselben  Zeitpunkte  bleibt  das  Strafgesetzbuch  vom  14.  April
155t.  nebst  dem  dazu  gehörigen  Einführungsgesetze  von  demselben  Tage  suspendirt.


ferner:

g.  2.

Die  Gesetze  uͤber  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten  und
uͤber  die  Gebuͤhren  der  Justizbeamten,  der  Rechtsanwalte  und  der  Notare,
welche  in  denjenigen  Landestheilen  gelten,  in  welchen  die  allgemeine  Gerichts-Ordnung
  maaßgebend  ist,  können  ganz  oder  theilweise  durch  Königliche  Verordnungen
  eingeführt  werden.

g.  3.
Anstatt  der  bisherigen  Gerichtsbehörden,  deren  Wirksamkeit  mit  dem  im
K.  1.  bestimmten  Zeitpunkte  aufhört,  wird  für  den  aus  den  beiden  Fürstenthümern