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(Nr. 3379.) Gesetz über die Gerichtsorganisation, das mündliche und öffentliche Verfahren
mit Geschworenen in Untersuchungssachen und das Verfahren in Ciwviln
Prozessen in den Fürstenthümern Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen.
Vom 30. April 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
g. 1.
Die Verordnungen:
1) über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten
Gerichtssiandes, sowie über die anderweite Organisation der Gerichte
vom 2. Januar 1849. (Gesetz-Sammlung Seite 1.),
2) über die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens
mit Geschworenen in Untersuchungssachen vom 3. Januar 1849.
(Gesetz-Sammlung Seite 14.),
3) über das Verfahren in Ciwvilprozessen in den Bezirken des Appellationsgerichts
zu Greifswald und des Justizsenats zu Ehrenbreitstein
vom 21. Juli 1849. (Gesetz-Sammlung Seite 307.),
4) die Gesetze vom 12. Februar 1850. zum Schutze der persönlichen
Freiheit und über die Stellung unter Polizei-Aufsicht (Gesetz-Sammlung
Seite 45. und Seite 49.),
5) die Deposital-Ordnung vom 15. Septembe# 1783. und die Verordnung
vom 18. Juli 1849., betreffend einige Abänderungen derselben
(Gesetz= Sammlung pro 1849. Seite 295.),
nebst den dieselben erganzenden, erläuternden und abändernden Vorschriften
treten für Unsere Fürsienkthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen
mit dem 1. Januar 1852. in Kraft.
Bis zu demselben Zeitpunkte bleibt das Strafgesetzbuch vom 14. April
155t. nebst dem dazu gehörigen Einführungsgesetze von demselben Tage suspendirt.
ferner:
g. 2.
Die Gesetze uͤber den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten und
uͤber die Gebuͤhren der Justizbeamten, der Rechtsanwalte und der Notare,
welche in denjenigen Landestheilen gelten, in welchen die allgemeine Gerichts-Ordnung
maaßgebend ist, können ganz oder theilweise durch Königliche Verordnungen
eingeführt werden.
g. 3.
Anstatt der bisherigen Gerichtsbehörden, deren Wirksamkeit mit dem im
K. 1. bestimmten Zeitpunkte aufhört, wird für den aus den beiden Fürstenthümern