Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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31. Dezember schließenden, Betriebsjahrs nebst einer Bilanz und Vorschlä- 
gen über die Höhe der zu vertheilenden Dividenden zur Beschlußfassung 
vorzulegen; 
e) mit dem jedesmaligen Hauptabschlusse ein vollständiges Inventarium der 
Bahn unter Angabe des Werths dem Aufsichtsrathe zu überreichen; 
f) Vollmachten zu Prozeßführung zu ertheilen; 
8) die für den Dienst der Gesellschaft erforderlichen Personen in Gemeinschaft 
mit dem Aussichtsrathe anzustellen und zu entlassen, sowie deren Gehälter 
und Remuneration zu bestimmen; 
h) die Taxe für die Beförderung der Personen und Güter auf der Eisenbahn 
unter Zustimmung des Aussichtsraths festzusetzen; 
i) alles dasjenige im Interesse der Gesellschaft selbstständig zu thun und zu 
verfügen, was den Generalversammlungen und dem Aufsichtsrathe durch die 
Statuten nicht ausdrücklich vorbehalten oder wozu des letzteren Mitwirkung 
nicht erforderlich ist. 
D. 
Beamte der Gesellschaft. 
8. 70. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Frage über den Bedarf des einen oder andern Beamten, sowie der Unter- 
bediensteten der Gesellschaft hat der Vorstand in Gemeinschaft mit dem Aufsichts- 
rathe zu entscheiden, gleichergestalt die Gehaltsverhältnisse festzustellen und die In- 
struktionen zu verabfassen. Die Anstellung selbst gebührt dem Vorstande allein, 
insoweit nicht die Statuten eine Beschränkung dieser Befugniß enthalten. 
Als nothwendige Beamte haben insbesondere zu gelten der Betriebsdirektor 
(Oberingenieur), ein Rendant und ein Sekretär. Sie beziehen ein festes Gehalt 
und ihre Anstellung erfolgt vorerst auf Zeit. 
Zu Anstellungen auf Lebenszeit ist die Einwilligung des Aufsichtsraths er- 
forderlich. « " 
§.71. 
Fortsetzung. 
Sämmtliche Beamte sind dem Vorstande und der ganzen Gesellschaft für ihre 
Handlungen und Unterlassungen verantwortlich; sie haben den Anweisungen des
	        
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