Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

89 
Vorstandes allenthalben Folge zu leisten und sind, soweit sie zu deun Aufsichts- und 
Betriebsbeamten gehören, auf Präsentation des Vorstandes bei ihrer ersten An- 
stellung ron den Behörden desjenigen Staats, in dessen Gebiet die betreffende 
Bahnstrecke liegt oder sie stationirt sind, in Pflicht zu nehmen. 
Soweit den Beamten eine Kasseführung oder eine Einkassirung von Geldern 
anvertraut wird, haben sie eine vom Vorstande im Einverständnisse mit dem Auf- 
sichtsrathe zu bestimmende angemessene Caution zu bestellen. 
§. 72. 
Der Oberingenieur. 
Der Oberingenieur (Betriebsdirektor) muß an und für sich die Qualifikation 
eines Eisenbahn-Bauinspektors haben und bei der Bewerbung um diese Stellung 
nachweisen, daß er bereits bei dem Baue, womöglich auch bei dem Betriebe von 
Eisenbahnen längere Zeit beschäftigt gewesen sei. 
Er erhält für seine Funktionen während der Banzeit sowohl, als auch für 
die Zukunft vom beginnenden Betriebe ab eine besondere Instruktion. In der die 
Betriebszeit betreffenden Instruktion sind speziell folgende Obliegenheiten aufzu- 
nehmen: er hat auf die bauliche Unterhaltung der Bahn, der Gebäude, auf die 
Sicherheit der Bahnzüge und auf die gute Beschaffenheit der Transportmittel un- 
ausgesetzt sein Augenmerk zu richten und in diesem Geschäftsbereiche Alles anzu- 
ordnen und ausführen zu lassen, was zur Erreichung dieses Zweckes nothwendig 
ist. Bei vorhandener Gefahr im Verzuge kann er seine Anordnungen sofort in 
Ausführung bringen, außerdem hat er sich mit dem Vorstande ins Einvernehmen 
zu setzen. 
Das gesammte Betriebs= und Reservematerial steht unter seiner Aufsicht; er 
ist verpflichtet, über eintretende Mängel dem Vorstande ungesäumt Anzeige zu machen 
und Gutachten über Verbesserungen, Erweiterungen und Ersparnisse im Betriebe 
zu erstatten. 
Sämmtliche Beläge über Ausgaben, die in dem ihm competirenden Wirkungs- 
kreise nothwendig werden, sind, bevor sie zur Auszahlung gelangen können, von ihm 
zu attestiren. 
Seinen Wohnsitz hat er in Jena zu nehmen. 
§. 73. 
Der Reudant. 
Der Rendant fübrt die Hauptkasse der Gesellschaft, welche sich in Jena be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.