Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Die Vorstandsmitglieder werden durch das Begründungscomité ernannt, der 
Aufsichtsrath wird durch die erste Generalversammlung (§. 31) erwählt. Die erst- 
malige Wahl des Aussichtsraths erfolgt auf Ein Jahr, vom Tage der erlangten 
Konzession gerechnet, der nächstfolgende Aufsichtsrath soll jedoch für die Zeit bis. 
zum 30. Juni 1874 gewählt werden. 
Etwaige Vakanzen ergänzen die übrigen Mitglieder beider Ausschüsse in ge- 
meinschaftlicher Sitzung durch Majoritätsbeschluß aus der Zahl der Aktionäre. 
8. 77. 
Befugnisse des Borstandes. 
Der Vorstand ist ermächtigt und beauftragt, Namens der Gesellschaft 
1) die auf Aktien zu leistenden Einzahlungen nach Bedürfniß auszuschreiben, 
die Quittungsbogen auszugeben, die Aktien gegen Vollzahlung auszureichen 
und die darauf gezahlten Gelder bis zu deren Verwendung sicher und statu- 
tengemäß unterzubringen und zu asserviren, auch sich hierüber jederzeit auf 
Erfordern des Aussichtsraths genugsam auszuweisen; 
2) die Ausführung des von der Gesellschaft nach §. 1 beabsichtigten Eisenbahn-= 
baues und die Anschaffung der gesammten Betriebsmittel für dieselbe, über- 
haupt alles dasjenige, was zur vollständigen Herstellung der Bahn und 
ihres Zubehörs bis zum Betriebe derselben in ihrer ganzen Ausdehnung 
erforderlich ist, durch Verträge zu sichern und deren Erfüllung zu leiten und 
zu überwachen; 
3) die Beamten der Gesellschaft anzustellen, ihre Gehälter zu bestimmen und 
die erforderlichen Dienstinstruktionen für dieselben zu entwerfen; 
die Jahresbilanzen, die von dem Vorsitzenden unterschriftlich zu vollziehen 
sind, nach Vorschrift der Statuten aufzustellen und innerhalb der ersten drei 
Monate eines jeden Jahres dem Aufsichtsrathe vorzulegen, auch mit dem 
Anerkennungsvormerk des letzteren vor Ablauf der nächsten drei Monate in 
den §. 11 bezeichneten Blättern öffentlich bekannt zu machen (vergl. §. 27); 
5) das von den hohen Staatsregierungen verliehene Expropriationsrecht in voller 
Ansdehnung auszuüben; 
6) die Ausführung der Bauarbeiten auf der Bahnlinie und die Erfüllung der 
von den Baunnternehmern eingegangenen Verpflichtungen in ihrem ganzen 
Umfange mit Hülfe des Oberingenieurs zu beausfsichtigen; 
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