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7) dafür zu sorgen, daß das eingezahlte Grundkapital bestimmungsmäßig ver-
wendet wird, die an die Bauunternehmer geleisteten Ratenzahlungen im rich-
tigen Verhältnisse zu deren Leistungen, wie auch zu den Anschlagssummen
stehen;
8) bei dem Rechnungswesen nach seinem Ermessen Rechnungsverständige als
Specialrevisoren zuzuziehen.
§. 78.
Verbindlichkeiten gegen Dritte.
In den Verhältnissen zu Dritten sind die Bestimmungen im §. 67 maßgebend.
§. 79.
Beschlußfassung.
Die Beschlüsse in den Vorstandssitzungen werden nach Stimmenmehrheit ge-
faßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes ist die Anwesenheit von min-
destens fünf Mitgliedern erforderlich.
§. 80.
Bekanntmachungen.
Der Vorstand hat seine Bekanntmachungen durch die im §. 11 bezeichneten
Blätter zu erlassen. Sollte das eine oder das andere derselben eingehen, so muß
er ein anderes Blatt an Stelle des eingegangenen wählen und solches in den übri-
gen Blättern veröffentlichen.
§. 81.
Staatliche Controle.
Die Staatsregierungen sind berechtigt, einen besonderen technischen Commissa-
rius zu spezieller Beaufsichtigung der Bauausführung zu bestellen, welcher unbe-
schadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der daraus entspringenden
Befugnisse der Staaten ermächtigt sein soll, sich zu jeder Zeit und in jeder ihm
geeignet erscheinenden Weise von der vorschriftsmäßigen und soliden Ausführung
des Baues nach den genehmigten Plänen und Construktionen und von der Beschaf-
fenheit der zu verwendenden Materialien und Betriebsmittel durch Einsichtnahme
und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen ist die Gesellschaft,