§. 3.
Die näheren Bestimmungen über die Einziehung der zeitherigen und über die
Ausgabe der neuen Kassenanweisungen, insbesondere auch über die definitive Prä-
clusion der ersteren bleiben dem Ermessen Unseres Staats-Ministeriums überlassen.
Jedoch hat dasselbe den Besitzern der jetzt im Umlaufe befindlichen Kassenanwei-
sungen mindestens die im §. 12 des Gesetzes vom 27. August 1847 vorge-
schriebene zwölfmonatige Frist zu deren Umtausch durch öffentliche Bekanntmachung
einzuräumen, bevor die Entwerthung der eingerufenen Kassenanweisungen eintritt.
Hinsichtlich der Oeffentlichkeit der Bernichtung der zurückgezogenen und werth-
los gewordenen Kassenanweisungen gilt die Bestimmung im §. 3 des Gesetzes vom
20. April 1859.
8. 4.
Unser Staats-Ministerium und unter ihm die mit der Ausgabe der neuen
Kassenanweisungen zu beauftragenden Kassestellen sind dafür verantwortlich, daß die
Ausgabe der neuen Kassenanweisungen nur in dem Betrage erfolgt, bis zu welchem
bereits ältere Kassenanweisungen aus dem Verkehre gezogen sind, so daß zu keinem
Zeitpunkte mehr als für sechsmalhunderttausend Thaler an gültigen Kassenanwei-
sungen im Verkehre sich befinden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und demselben
Unser Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 22. Juni 1870.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Gese ,
die Erneuerung der Großherzoglich
Sächsischen Kassenanweisungen
betreffend.