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Regierungs-Zlat
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weinar-Eiserac.
Nummer 12. Weimar. 12. Mai 1871.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(43) I. Auf Grund des Artikels 21 des Bundesgesetzes vom 17. August 1868
und im Einbenehmen mit der Normal-Eichungs-Kommission des Bundes wird mit
Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, über die Be-
schaffenheit der Schankgefäße hierdurch für das Großherzogthum Folgendes ver-
ordnet:
8. 1.
Alle für den Ausschank von Wein und Bier in Wirthschaften bestimm-
ten Gefäße jeder Art müssen mit einem äußerlich eingeschliffenen, eingeschnittenen
oder eingebrannten Strich versehen sein, welcher bei der Aufstellung des Gefäßes
auf einer horizontalen Ebene den Soll-Inhalt begrenzt.
Zulässig sind für den genannten Zweck nur solche Gefäße, deren Soll-Inhalt
einer der von der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 für den
öffentlichen Verkehr zugelassenen Maaßgrößen (siehe §. 5 der Eichordnung vom 16.
Juli 1869) entspricht.
Schankgefäße von /4, ½/½ und 1/1 Liter bedürfen keiner weiteren Bezeichnung
ihres Inhalts.
Andere nach der Maaß- und Gewichts-Ordnung zulässige Größen sind durch
Einschleifen, Einschneiden und Einbrennen des Inhalts nach Liter in der von der
Eichordnung vorgeschriebenen Weise besonders zu bezeichnen.
§. 2.
Der Strich, welcher den Soll-Inhalt begrenzt, muß
a) bei Schankgefäßen für Wein wenigstens ½ Centimeter,
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