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b) bei Schankgefäßen für Bier wenigstens 1 Centimeter
c) bei Flaschen wenigstens zwei Centimeter
unter dem oberen Rande liegen.
S. 3.
Den Wirthen ist freigestellt, diese Bezeichuung ihrer Schankgefäße selbst vor-
zunehmen oder durch wen immer vornehmen zu lassen.
Sie sind für deren Richtigkeit verantwortlich.
S. 4.
Jeder Wirth ist verpflichtet, vorschriftsmäßig geeichte und gestempelte Flüssig-
keitsmaaße von dem seinen Schankgefäßen entsprechenden Inhalte im Schanklokale
bereit zu halten, seine Schankgefäße vor deren Gebrauch damit zu untersuchen, auch
die seinen Gästen und Kunden verabreichten Quantitäten nachzumessen, im Falle
dies verlangt wird.
§. 5.
Bei der polizeilichen Visitation der geeichten und gestempelten Flüssigkeits-
maaße (§. 4) sind von den vorhandenen Schankgefäßen beliebige Stücke herauszu-
greifen und der Prüfung zu unterstellen.
S. 6.
Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften ist der Verkauf der in den
verkorkten Flaschen oder Krügen enthaltenen Weine und Biere.
S. 7.
Die Nichtbeachtung der in Vorstehendem enthaltenen Vorschriften unterliegt
der Bestrafung nach §. 369 Ziffer 2 des Bundes-Strafgesetztuchs vom 31.
Mai 1870.
g. 8.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kraft.
Sie findet auch auf diejenigen Wirthe Anwendung, welche früher die Maaße
des neuen Systems in Anwendung bringen.
Weimar am 25. April 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
G. Thon.
Verordnung,
die Beschaffenheit der Schank-
Gefäße betreffend.