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Die Stäcke 19, 20, 21, 22 des nach Einführung der Berfassung des Deut-
schen Reichs an die Stelle des zeitherigen Bundes-Gesetzblatts getretenen Reichs-
Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 636 den Allerhöchsten Erlaß vom 29. April 1871, betreffend die Aus-
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
637
. 638
639
640
. 641
642
643
gabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 3,700,000
Thalern;
das Gesetz, betreffend eine auderweitige Feststellung der Matrikular-
beiträge zur Deckung der Gesammtausgaben für das Jahr 1869,
vom 5. Mai 1871;
die Ertheilung des Exequatur als Königlich Niederländischer Konsul
an den Kaufmann August Eckstein, zu Kiel;
das Gesetz, betreffend die Deklaration des § 1 des Gesetzes vom 4.
Juli 1868, vom 19. Mai 1871;
den Allerhöchsten Erlaß vom 12. Mai 1871, betreffend die Abän-
derung der bisherigen Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ in „Reichs-
kanzleramt“;
die Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzan-
weisungen im Betrage von 30,000,000 Thalern, vom 22. Mai
1871;
das Gesetz, betreffend die Kriegsdenkmünze für die bewaffnete Macht
des Reichs, vom 24. Mai 1871;
den Allerhöchsten Erlaß vom 1. April 1871, betreffend das Rang-
verhältniß der Posträthe und Oberposträthe;
den Vertrag zwischen Deutschland, Oestreich, Frankreich, Großbri-
tannien, Italien, Rußland und der Türkei, vom 13. März 1871.
Weimar. — Hof-Buchdruckerel.