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Regierungs- Blat
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 16. Weimar. 27. Juni 1871.
611 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
#K. .
haben zu Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
vom 6. Juni 1870 in Kraft eines provisorischen Gesetzes, welches vorerst nur
bis zum Schlusse des nächsten Landtags in Geltung bleibt, zu verordnen beschlossen,
wie folgt:
8. 1.
Zu §. 3 und 4 des Bundesgesetzes.
Die Ortsarmenverbände werden durch die Ortsgemeindebezirke und durch die
nach Art. 4, Ziffer 1 und 2 der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Januar
1854 begründeten Grundstücksbezirke, von denen der des Kronguts und der der
Kameralforsten jeder einen besonderen Armenverband darstellt, gebildet.
Eine Abänderung der Gemeinde= und Grungstücksbezirke hat ohne Weiteres
auch die entsprechende Veränderung der betreffenden Ortsarmenverbände zur Folge.
Eine Abänderung der Ortsarmenverbände kann mit gleichzeitiger Abänderung der
betreffenden Gemeinde= und bezüglich Grundstücksbezirke unter den für Abänderung
der Gemeindebezirke bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen stattfinden. Doch ist
es zulässig, daß sich mehre Ortsarmenverbände desselben Verwaltungsbezirks im
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