Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Regierungs- Blat 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. Weimar. 27. Juni 1871. 
611 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#K. . 
  
haben zu Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz 
vom 6. Juni 1870 in Kraft eines provisorischen Gesetzes, welches vorerst nur 
bis zum Schlusse des nächsten Landtags in Geltung bleibt, zu verordnen beschlossen, 
wie folgt: 
8. 1. 
Zu §. 3 und 4 des Bundesgesetzes. 
Die Ortsarmenverbände werden durch die Ortsgemeindebezirke und durch die 
nach Art. 4, Ziffer 1 und 2 der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Januar 
1854 begründeten Grundstücksbezirke, von denen der des Kronguts und der der 
Kameralforsten jeder einen besonderen Armenverband darstellt, gebildet. 
Eine Abänderung der Gemeinde= und Grungstücksbezirke hat ohne Weiteres 
auch die entsprechende Veränderung der betreffenden Ortsarmenverbände zur Folge. 
Eine Abänderung der Ortsarmenverbände kann mit gleichzeitiger Abänderung der 
betreffenden Gemeinde= und bezüglich Grundstücksbezirke unter den für Abänderung 
der Gemeindebezirke bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen stattfinden. Doch ist 
es zulässig, daß sich mehre Ortsarmenverbände desselben Verwaltungsbezirks im 
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