Regierungs-Blatt
Großkberzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 19. Weimar. 2. September 1871.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(/75|] I. Nach der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom
17. August 1868 (Seite 473 des Bundes-Gesetzblattes) dürfen vom Beginne des
nächsten Jahres an bei dem Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre nur
in Gemäßheit der neuen Maaß- und Gewichtsordnung gestempelte Maaße, Ge-
wichte und Waagen angewendet werden. Zur Ausführung dieser Vorschrift in Be-
ziehung auf die Erhebung und Kontrolirung der Branntweinsteuer und die
Gewährung der Stenervergütung bei der Ausfuhr von inländischem Branntwein
werden folgende Bestimmungen getroffen:
1) Die in den Brennereien vorhandenen, bereits vermessenen oder noch vor
dem 1. Jannar k. J. zur Vermessung gelangenden Brennereigeräthe und
Gefäße sollen vou den Brennereibesitzern nach näherer Bestimmung der
Steuerbehörde mit der Bezeichnung des Rauminhaltes nach Preußischen
Quarten und nach Litern und Literzehnteln versehen werden.
2) Der Rauminhalt der nach dem 1. Jannar k. J. vermessenen Brennereige-
räthe und Gefäße ist ausschließlich nach Litermaaß zu ermitteln und in vollen
Litern anzugeben.
3) Vom 1. Januar 1872 ab sind sämmtliche Anmeldungen, welche den
Steuerbehörden hehufs Erhebung und Kontrolirung der Branntweinsteuer
oder behufs Gewährung der Steuervergütung bei der Ausfuhr von inlän-
dischem Branntwein zu machen sind, nur unter Anwendung der in der
Maaß= uud Gewichtsordnung vom 17. August 1868 zugelassenen Maaß-
bezeichnungen abzugeben. Diese Vorschrift findet auch auf diejenigen Be-
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