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[2) II. Da die Vorschrift des §. 21 der Ministerial-Bekanntmachung vom 20.
Juli 1869, daß für die Orte und bezüglich Fluren, wo Grundstückszusammen-
legungen stattgefunden haben, nach Einführung des neuen Katasters regelmäßig
Real-Hypotheken -Bücher angelegt werden sollen, auf Bedenken gestoßen ist, so wird
mit höchster Genehmigung nachträglich zu der erwähnten Ministerial-Bekanntmachung
Folgendes verordnet:
Die Entscheidung, ob im einzelnen Falle das bestehende Personal-Hypotheken-
Buch beizubehalten oder statt desselben ein Real-Hypotheken-Buch einzuführen sei,
erfolgt durch das zuständige Kreisgericht, an welches die Unterpfandsbehörde deshalb
unter Darlegung der Verhältnisse und zugleich mit eingehender Begutachtung der
Frage zu berichten hat. Für die Entscheidung ist maßgebend, ob die Verhältnisse
in Folge der Grundstückszusammenlegung die Einführung eines Real-Hypotheken-
Buchs ohne erhebliche Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten, besonders auch ohne
unverhältnißmäßige Arbeitsvermehrung gestatten.
Sollten dem Kreisgericht wegen seiner Entscheidung erhebliche Zweifel beige-
hen, so sind diese an das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement der
Justiz, behufs der von demselben zu treffenden Entschließung zu berichten, wie auch
der Unterpfandsbehörde vorbehalten ist, an dasselbe wegen der von dem Kreisge-
richte ertheilten Entscheidung Vorstellung zu thun.
Weimar am 4. Januar 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thonu.
Nachtrag
zu der Ministerial -Bekanntmachung vom
20. Juli 1869, das Verfahren der im
Bereiche der Justiz und des Katasterwesens
bei der Zusammenlegung mitwirkenden
Behörden betreffend.
[3) III. Nachdem die Führung des Katasters von Mönchenholzhausen der
Bezirks-Katasterführung in Vieselbach übertragen worden ist, wird Solches hier-
durch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Weimar am 2. Januar 1871.
Großherzoglio, Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.