Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

3 
[2) II. Da die Vorschrift des §. 21 der Ministerial-Bekanntmachung vom 20. 
Juli 1869, daß für die Orte und bezüglich Fluren, wo Grundstückszusammen- 
legungen stattgefunden haben, nach Einführung des neuen Katasters regelmäßig 
Real-Hypotheken -Bücher angelegt werden sollen, auf Bedenken gestoßen ist, so wird 
mit höchster Genehmigung nachträglich zu der erwähnten Ministerial-Bekanntmachung 
Folgendes verordnet: 
Die Entscheidung, ob im einzelnen Falle das bestehende Personal-Hypotheken- 
Buch beizubehalten oder statt desselben ein Real-Hypotheken-Buch einzuführen sei, 
erfolgt durch das zuständige Kreisgericht, an welches die Unterpfandsbehörde deshalb 
unter Darlegung der Verhältnisse und zugleich mit eingehender Begutachtung der 
Frage zu berichten hat. Für die Entscheidung ist maßgebend, ob die Verhältnisse 
in Folge der Grundstückszusammenlegung die Einführung eines Real-Hypotheken- 
Buchs ohne erhebliche Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten, besonders auch ohne 
unverhältnißmäßige Arbeitsvermehrung gestatten. 
Sollten dem Kreisgericht wegen seiner Entscheidung erhebliche Zweifel beige- 
hen, so sind diese an das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement der 
Justiz, behufs der von demselben zu treffenden Entschließung zu berichten, wie auch 
der Unterpfandsbehörde vorbehalten ist, an dasselbe wegen der von dem Kreisge- 
richte ertheilten Entscheidung Vorstellung zu thun. 
Weimar am 4. Januar 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thonu. 
Nachtrag 
zu der Ministerial -Bekanntmachung vom 
20. Juli 1869, das Verfahren der im 
Bereiche der Justiz und des Katasterwesens 
bei der Zusammenlegung mitwirkenden 
Behörden betreffend. 
[3) III. Nachdem die Führung des Katasters von Mönchenholzhausen der 
Bezirks-Katasterführung in Vieselbach übertragen worden ist, wird Solches hier- 
durch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 2. Januar 1871. 
Großherzoglio, Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.