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4] IV. Nachdem die Führung des Katasters von Saalborn der Bezirks-Ka—
tasterführung des Großherzoglichen Rechnungsamtes Berka a./J. übertragen worden
ist, wird Solches zu allgemeiner Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. Januar 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
. Thon.
Bekanntmachung.
15] Mit Genehmigung Ihrer Königlichen Hoheit, der Frau Großherzogin-Regen-
tin, bestimmen wir zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens für die kirch-
lichen Dispensationen bei Eheschließungen nachträglich zu unserer Verordnung vom
3. Februar v. J., daß die Großherzoglichen Superintendenturen, sowie die Ober-
pfarrämter zu Weimar und zu Eisenach ermächtigt sein sollen, an unserer Statt
den zur Fahne einberufenen Militärpflichtigen ausnahmsweise und ohne Anforderung
eines Dispensationsguantums Dispensation zur stillen Trauung ohne alles Aufge-
bot dann zu ertheilen, wenn die Zeit nicht mehr ausreicht, die Dispensation bei
uns auf geordnetem Wege einzuholen.
Weimar am 18. Januar 1871.
Großherzoglich Sicsssber Kirchenrath.
lin
Nachtrag 9.
zur Verordnung vom 3. Februar 1870,
die kirchlichen Dispensationen bei Ehe-
schließungen betreffent.
s61 Die am 31. Dezember 1870 zu Berlin ausgegebene letzte Nummer des
Bundes-Gesetzblatts für 1870 — Nr. 51 — enthält unter
Nr. 597. Verfassung des Deutschen Bundes.
Nr. 598. Protokoll, betreffend die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen
Bunde, Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes
und Annahme der Bundesverfassung. Vom 15. November 1870.
Nr. 599. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen ei-
nerseits und Württemberg andererseits, betreffend den Beitritt
Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes nebst dazu ge-
hörigem Protokoll. Vom 25. November 1870.
Nr. 600. Bekanntmachung, betreffend die Einführung der Wechselstempelsteuer
in die Hohenzollernschen Lande. Vom 30. Dezember 1870.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.