Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
(85] I. Nach einer Anzeige des Großherzoglichen Ober-Eichamts hat sich neueren 
Erörterungen zufolge ergeben, daß das von demselben in der Beilage der diesseitigen 
Bekanntmachung vom 17. Juni 1869 (Nr. 14 d. Reg.-Bl. v. J. 1869 S. 234) 
unter Satz IV. I. angegebene Verhältniß des im Amtsbezirke Dermbach üblichen 
alten Fischberger Gemäßes zu dem neuen durch das Bundesgesetz vom 17. Au- 
gust 1868 vorgeschriebenen Maaße nicht auf richtiger Grundlage beruht. Auf 
Grund anderweiter Feststellung der Verhältnißzahlen durch das Großherzogliche Ober- 
Eichamt wird demnach jener Satz dahin berichtigt: 
„IV. 1. Dermbach. Hier gilt: 
1 Fischberger Malter — 181,83 Liter 
1 
„ Maaß — 22,73 „ 
1 5„ Metze — 5,68 „ 
1 « Köpfchen — 1,42 1 
Zwei Fischberger Maaß und 3¼ Köpfchen machen zusammen 1 Naeuscheffel 
aus, mit einem Ueberschuß, der kleiner ist als ½/10 Liter.“ 
Weimar am 12. September 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
[86] II. In Betreff der Anwendung der Vorschriften der Maaß= und Gewichts- 
ordnung vom 17. August 1868 (Bundesgesetzbl. S. 473) bei der Erhebung und 
Kontrolirung der Biersteuer wird Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 
1) Die in den Brauereien vorhandenen, bereits vermessenen oder noch vor 
dem 1. Jannar 1872 zur Vermessung gelangenden Brauerei-Gefäße sol- 
len von den Brauerei-Inhabern nach näherer Bestimmung der Steuer- 
behörde neben der Bezeichnung des Rauminhaltes nach den seitherigen 
Gemäßen auch mit der Inhaltsangabe nach Litern versehen werden. 
Der Rauminhalt der nach dem 1. Januar. k. J. zu vermessenden 
Brauereigeräthe und Gefäße ist ausschließlich nach Litern zu ermit- 
teln und anzugeben. 
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