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Ministerial-Bekanntmachungen.
(85] I. Nach einer Anzeige des Großherzoglichen Ober-Eichamts hat sich neueren
Erörterungen zufolge ergeben, daß das von demselben in der Beilage der diesseitigen
Bekanntmachung vom 17. Juni 1869 (Nr. 14 d. Reg.-Bl. v. J. 1869 S. 234)
unter Satz IV. I. angegebene Verhältniß des im Amtsbezirke Dermbach üblichen
alten Fischberger Gemäßes zu dem neuen durch das Bundesgesetz vom 17. Au-
gust 1868 vorgeschriebenen Maaße nicht auf richtiger Grundlage beruht. Auf
Grund anderweiter Feststellung der Verhältnißzahlen durch das Großherzogliche Ober-
Eichamt wird demnach jener Satz dahin berichtigt:
„IV. 1. Dermbach. Hier gilt:
1 Fischberger Malter — 181,83 Liter
1
„ Maaß — 22,73 „
1 5„ Metze — 5,68 „
1 « Köpfchen — 1,42 1
Zwei Fischberger Maaß und 3¼ Köpfchen machen zusammen 1 Naeuscheffel
aus, mit einem Ueberschuß, der kleiner ist als ½/10 Liter.“
Weimar am 12. September 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
[86] II. In Betreff der Anwendung der Vorschriften der Maaß= und Gewichts-
ordnung vom 17. August 1868 (Bundesgesetzbl. S. 473) bei der Erhebung und
Kontrolirung der Biersteuer wird Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht:
1) Die in den Brauereien vorhandenen, bereits vermessenen oder noch vor
dem 1. Jannar 1872 zur Vermessung gelangenden Brauerei-Gefäße sol-
len von den Brauerei-Inhabern nach näherer Bestimmung der Steuer-
behörde neben der Bezeichnung des Rauminhaltes nach den seitherigen
Gemäßen auch mit der Inhaltsangabe nach Litern versehen werden.
Der Rauminhalt der nach dem 1. Januar. k. J. zu vermessenden
Brauereigeräthe und Gefäße ist ausschließlich nach Litern zu ermit-
teln und anzugeben.
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