Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Ministerial-Bekanntmachungen.

(85]  I.  Nach  einer  Anzeige  des  Großherzoglichen  Ober-Eichamts  hat  sich  neueren
Erörterungen  zufolge  ergeben,  daß  das  von  demselben  in  der  Beilage  der  diesseitigen
Bekanntmachung  vom  17.  Juni  1869  (Nr.  14  d.  Reg.-Bl.  v.  J.  1869  S.  234)
unter  Satz  IV.  I.  angegebene  Verhältniß  des  im  Amtsbezirke  Dermbach  üblichen
alten  Fischberger  Gemäßes  zu  dem  neuen  durch  das  Bundesgesetz  vom  17.  August
  1868  vorgeschriebenen  Maaße  nicht  auf  richtiger  Grundlage  beruht.  Auf
Grund  anderweiter  Feststellung  der  Verhältnißzahlen  durch  das  Großherzogliche  Ober-Eichamt
  wird  demnach  jener  Satz  dahin  berichtigt:

„IV.  1.  Dermbach.  Hier  gilt:
1  Fischberger  Malter  —  181,83  Liter
1

„  Maaß  —  22,73  „
1  5„  Metze  —  5,68  „
1  «  Köpfchen  —  1,42  1

Zwei  Fischberger  Maaß  und  3¼  Köpfchen  machen  zusammen  1  Naeuscheffel
aus,  mit  einem  Ueberschuß,  der  kleiner  ist  als  ½/10  Liter.“
Weimar  am  12.  September  1871.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

[86]  II.  In  Betreff  der  Anwendung  der  Vorschriften  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung
  vom  17.  August  1868  (Bundesgesetzbl.  S.  473)  bei  der  Erhebung  und
Kontrolirung  der  Biersteuer  wird  Folgendes  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

1)  Die  in  den  Brauereien  vorhandenen,  bereits  vermessenen  oder  noch  vor
dem  1.  Jannar  1872  zur  Vermessung  gelangenden  Brauerei-Gefäße  sollen
  von  den  Brauerei-Inhabern  nach  näherer  Bestimmung  der  Steuerbehörde
  neben  der  Bezeichnung  des  Rauminhaltes  nach  den  seitherigen
Gemäßen  auch  mit  der  Inhaltsangabe  nach  Litern  versehen  werden.
Der  Rauminhalt  der  nach  dem  1.  Januar.  k.  J.  zu  vermessenden
Brauereigeräthe  und  Gefäße  ist  ausschließlich  nach  Litern  zu  ermitteln
  und  anzugeben.

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